(1) 1Die Gewinnverwirklichung durch Aufdeckung stiller Reserven kann nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Urteil vom 3. 5.1944 - RStG S. 619) und des Bundesfinanzhofs (vgl. z. B. Urteile vom 17.10.1961 - BStBl III S. 566, vom 24. 5.1973 - BStBl II S. 582, vom 8. 10. 1975 - BStBl 1976 II S. 186 und vom 29. 4. 1982 - BStBl II S. 568) in bestimmten Fällen der Ersatzbeschaffung vermieden werden. 2Voraussetzung ist, daß
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ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und |
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innerhalb einer bestimmten Frist ein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird. |
3Eine Gewinnverwirklichung kann nicht durch Ersatzbeschaffung vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut durch Entnahme aus dem Betriebsvermögen ausscheidet (BFH-Urteil vom 24. 5. 1973 - BStBl II S. 582). 4Wegen der Regelung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3, § 13 a EStG oder in Schätzungsfällen vgl. die Absätze 8 und 9.
(2) 1Höhere Gewalt liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut infolge von Elementarereignissen wie z. B. Brand, Sturm oder Überschwemmung sowie durch Diebstahl ausscheidet. 2Gleiches gilt, wenn ein Gebäude wegen erheblicher, kurze Zeit nach der Fertigstellung auftretender Baumängel abgerissen werden muß (BFH-Urteil vom 18. 9.1987 - BStBl 1988 II S. 330). 3Dagegen tritt eine Gewinnrealisierung ein, wenn ein Wirtschaftsgut infolge eines Material- oder Konstruktionsfehlers oder eines Bedienungsfehlers aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und der Steuerpflichtige eine Entschädigung aus einer Versicherung erhält (BFH-Urteil vom 15. 5.1975 - BStBl II S. 692). 4Fälle eines behördlichen Eingriffs sind z. B. Maßnahmen zur Enteignung oder Inanspruchnahme für Verteidigungszwecke. 5Die Veräußerung eines Wirtschaftsguts infolge einer wirtschaftlichen Zwangslage steht einem behördlichen Eingriff auch dann nicht gleich, wenn die Unterlassung der Veräußerung unter Berücksichtigung aller Umstände eine wirtschaftliche Fehlmaßnahme gewesen wäre (BFH-Urteil vom 20.8.1964 - BStBl III S. 504). 6Die Geltendmachung eines vereinbarten Wiederkaufrechts durch eine Behörde ist keine Entziehung durch einen behördlichen Eingriff (BFH-Urteil vom 21. 2. 1978 - BStBl II S. 428). 7Bei Tausch von Grundstücken oder Veräußerung eines Grundstücks und Erwerb eines Ersatzgrundstücks rechtfertigt ein gewisses öffentliches Interesse an den Maßnahmen allein nicht die Vermeidung der Gewinnrealisierung (BFH-Urteil vom 29. 3. 1979 - BStBl II S. 412). 8Beim Tausch von Grundstücksflächen im Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren besteht zwischen den eingebrachten und den im Zuteilungswege erhaltenen Grundstücken Identität mit der Folge, daß keine Gewinnrealisierung eintritt, soweit die Grundstücke wertgleich sind (BFH-Urteil vom 13. 3. 1986 - BStBl II S. 711).
(3) 1Eine Entschädigung im Sinne des Absatzes 1 liegt nur vor, wenn sie für das aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene Wirtschaftsgut als solches und nicht für Schäden gezahlt worden ist, die die Folge des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen sind, z. B. Aufräumungskosten, entgehender Gewinn oder Umzugskosten. 2Dagegen sind Leistungen einer Betriebsunterbrechungsversicherung, soweit diese Mehrkosten für die beschleunigte Wiederbeschaffung eines durch Brand zerstörten Wirtschaftsguts übernimmt, Entschädigungen nach Satz 1 (BFH-Urteil vom 9.12.1982 - BStBl 1983 II S. 371). 3Die Vermeidung der Gewinnrealisierung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Entschädigung für das ausgeschiedene Wirtschaftsgut in einem Sachwert besteht, der Privatvermögen wird (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.1972 - BStBl 1973 II S.297).
(4) 1Ein Ersatzwirtschaftsgut ist anzunehmen, wenn das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wirtschaftlich dieselbe oder eine entsprechende Aufgabe erfüllt wie das ausgeschiedene. 2Dagegen ist die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen keine Ersatzbeschaffung (BFH-Urteil vom 11. 12. 1984 - BStBl 1985 II S. 250).
(5) 1Aufgedeckte stille Reserven können bei buchführenden Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und selbständig Tätigen, deren Gewinn durch Vermögensvergleich ermittelt wird, auf das Ersatzwirtschaftsgut durch Abzug von dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten übertragen werden. 2Das Ersatzwirtschaftsgut ist zu diesem Zweck in der Bilanz des Wirtschaftsjahrs, in dem das Ersatzwirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich des Betrags anzusetzen, um den die Entschädigung den Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts übersteigt. 3Wegen des Begriffs Buchwert vgl. Abschnitt 41 a Abs. 9. 4Das gilt auch dann, wenn die Entschädigung höher ist als der Teilwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts (BFH-Urteil vom 9. 12. 1982 - BStBl 1983 II S. 371). 5Voraussetzung für die Übertragung ist, daß in dem handelsrechtlichen Jahresabschluß des Steuerpflichtigen entsprechend verfa...