(1) 1Die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die einer selbständigen Nutzung fähig sind. 2Die Frage, ob ein Wirtschaftsgut selbständig nutzungsfähig ist, muß nach den Grundsätzen entschieden werden, die dem BFH-Urteil vom 16.12.1958 (BStBl 1959 III S. 77) und der danach ergangenen Rechtsprechung, mit Ausnahme der BFH-Urteile vom 28.3.1973 (BStBl 1974 II S. 2) und vom 18.11.1975 (BStBl 1976 II S. 214), zugrunde liegen. 3Bei der Prüfung der selbständigen Nutzungsfähigkeit ist daher darauf abzustellen, ob das Wirtschaftsgut nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann und ob die in den Zusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. 4Kann ein Wirtschaftsgut nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur im Zusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden und sind die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt, so ist die selbständige Nutzungsfähigkeit auch dann nicht gegeben, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. 5Dagegen sind Wirtschaftsgüter, die nicht technisch aufeinander abgestimmt sind, z. B. Flachpaletten zur Lagerung von Waren, selbständig nutzungsfähig.
(2) 1Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Hausanschlüsse der Versorgungsunternehmen (BFH-Urteil vom 13. 8.1957 - BStBl III S. 440), Wassermesser, die sich im Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens oder im unmittelbaren Anschluß an dieses Leitungsnetz befinden (BFH-Urteil vom 30. 10. 1956 - BStBl 1957 III S. 7), technisch aufeinander abgestimmte und genormte Gerüst- und Schalungsteile (BFH-Urteil vom 18.12.1956 - BStBl 1957 III S. 27), Leuchtstoffröhren, die in Lichtbändern zu einer Beleuchtungsanlage für die Beleuchtung eines ganzen Fabrikraums verbunden sind (BFH-Urteil vom 5. 10. 1956 - BStBl III S. 376), Motore zum Einzelantrieb von Webstühlen (BFH-Urteil vom 16.12.1958 - BStBl 1959 III S. 77), Werkzeuge, wie Bohrer, Fräser, Drehstähle, Stanzwerkzeuge u. a., die für ihre betriebliche Verwendung mit entsprechenden Werkzeugmaschinen verbunden werden müssen (BFH-Urteile vom 28. 2. 1961 - BStBl III S. 383 und 384), sowie Kühlkanäle, die lose an ein Kühlgerät angeschlossen werden (BFH-Urteil vom 17.4. 1985 - BStBl 1988 II S. 126), nicht als selbständig nutzbar anzusehen. 2Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit die Grundsätze dieser Entscheidungen auch bei anderen, in den Urteilen nicht behandelten Gegenständen heranzuziehen sind, ist davon auszugehen, daß in diesen Entscheidungen nicht eine Abkehr von der bisherigen Verwaltungsübung und eine neue Auslegung der Vorschriften des § 6 Abs. 2 EStG zu erblicken sind; es soll vielmehr verhindert werden, daß lediglich zum Zweck der Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit Sacheinheiten bei der Bilanzierung in einzelne Teile zerlegt werden. 3Einrichtungsgegenstände verlieren im allgemeinen nicht deshalb ihre selbständige Nutzungsfähigkeit, weil sie in einheitlichem Stil gehalten sind (BFH-Urteil vom 29.7.1966 - BStBl 1967 III S. 61). 4Flachpaletten zur Lagerung von Waren, Straßenleuchten, Schriftenminima und Spinnkannen einer Spinnerei (BFH-Urteil vom 9.12.1977 - BStBl 1978 II S. 322) sind selbständig nutzungsfähig. 5Das gleiche gilt für Wirtschaftsgüter, die zur Erstausstattung eines Betriebs gehören -z. B. Möbel, Textilien, Wäsche und Geschirr eines Hotels oder einer Gaststätte, Grundausstattung einer Kfz-Werkstatt mit Spezialwerkzeugen, Einrichtungsgegenstände eines Ladens oder eines Büros, die Bibliothek eines Rechtsanwalts, das Instrumentarium eines Arztes u. ä. - (vgl. BFH-Urteile vom 29.7.1966 - BStBl 1967 III S. 61 und vom 17.5.1968 - BStBl II S. 566). 6Werden in einem Betrieb genormte Stahlregalteile angeschafft und zu Regalen und anderen Vorrichtungen zusammengesetzt, die nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung in der Regel auf Dauer so genutzt werden sollen, wie sie zusammengesetzt wurden, so sind die einzelnen zum Bilanzstichtag aufgestellten Stahlregale und nicht die genormten Stahlregalteile die einer selbständigen Nutzung fähigen Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil vom 26. 7.1979 - BStBl 1980 II S. 176). 7Zur Bewertung von Gerüst- und Schalungsteilen mit einem Festwert vgl. die Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder im BStBl 1961 II S. 190 ff. 8Zur Beurteilung von Computerprogrammen vgl. Abschnitt 31 a.
(3) 1Die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG wird nicht dadurch berührt, daß ein zum Anlagevermögen gehörendes Wirtschaftsgut auch für private Zwecke benutzt wird. 2Hat ein Steuerpflichtiger die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines solchen Wirtschaftsguts im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt, so muß er den Teil der Aufwendungen, der dem privaten Nutzungsanteil entspricht, während der Nutzu...