(1) 1Die Vorschriften des § 7 a EStG gelten nicht nur für die im Einkommensteuergesetz und in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung geregelten erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen, sondern auch für alle erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen, die auf Grund anderer Vorschriften gewährt werden, z. B. auf Grund der §§ 14 bis 15 BerlinFG, § 3 ZRFG, §§ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes. 2§ 7 a EStG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn oder soweit dies in der jeweiligen die erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen regelnden Vorschrift ausdrücklich bestimmt ist. 3Keine Anwendung findet § 7 a EStG bei den Steuervergünstigungen, die nicht in Form von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen gewährt werden, z. B. bei der Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG, bei den Abzügen vom Gewinn nach § 78 EStDV und bei den steuerfreien Rücklagen nach § 3 ZRFG, es sei denn, die entsprechende Anwendung einzelner Regelungen des § 7 a EStG ist bei diesen Vorschriften ausdrücklich bestimmt.

 

(2) 1Die Vorschrift des § 7 a Abs. 1 EStG ist nicht anzuwenden, soweit bezüglich der Behandlung nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten Sonderregelungen gelten (vgl. z. B. § 7 b EStG, §§ 76, 82 a, 82 g und 82 i EStDV, §§ 14 bis 15 BerlinFG und § 12 Abs. 3 Schutzbaugesetz) oder Herstellungsarbeiten so umfassend sind, daß hierdurch - wirtschaftlich betrachtet - ein anderes Wirtschaftsgut entsteht. 2Wegen der Bemessung der AfA in diesen Fällen vgl. Abschnitte 43 Abs. 5 und 44 Abs. II Satz 7.

 

(3) Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 7 a Abs. I Sätze 1 und 2 EStG sind im Jahr ihrer Entstehung der bisherigen Bemessungsgrundlage für die AfA, für die erhöhten Absetzungen und für die Sonderabschreibungen hinzuzurechnen und so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn dieses Jahres aufgewendet worden.

Beispiel:

An einem im April 1987 angeschafften beweglichen Wirtschaftsgut mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren, für das im Jahr 1987 die nach § 3 ZRFG zulässigen Sonderabschreibungen von 50 v.H. in Anspruch genommen worden sind, werden nachträgliche Herstellungsarbeiten vorgenommen und im Jahr 1991 beendet. Die nachträglichen Herstellungskosten entstehen im Dezember 1990 und im Januar 1991.

   

Abschrei-

bungen

Buchwert-

entwicklung
Anschaffungskosten     10 000 DM
Abschreibungen 1987 bis 1989:      
a) 3 x 10 v.H. von 10 000 DM =   3 000 DM  
b) 50 v.H. von 10 000 DM =   5 000 DM = - 8 000 DM
Buchwert 31. 12. 1989     2 000 DM
nachträgliche Herstellungskosten 1990     + 1 800 DM
Abschreibungen 1990:     3 800 DM
a) 10 v.H. von 11 800 DM =   1 180 DM  
b) 50 v.H. von 11 800 DM = 5 900 DM    

abzüglich bisherige

Sonderabschreibungen
-5 000 DM = + 900 DM = -2 080 DM
Buchwert 31. 12. 1990     1 720 DM
nachträgliche Herstellungskosten 1991     + 200 DM
      1 920 DM
Abschreibungen 1991:      
a) 10 v.H. von 12 000 DM =   1 200 DM  
b) 50 v.H. von 12 000 DM= 6 000 DM    
abzüglich bisherige Sonderabschreibungen - 5 900 DM = + 100 DM = - 1 300 DM
Restwert 31. 12. 1991     620 DM
 

(4) 1Nachträgliche Minderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 7 a Abs. 1 Satz 3 EStG sind im Jahr der Minderung von der bisherigen Bemessungsgrundlage für die AfA, für die erhöhten Absetzungen und für die Sonderabschreibungen abzuziehen und so zu berücksichtigen, als wäre die Minderung zu Beginn des Jahres eingetreten. 2Zuschüsse mindern die Bemessungsgrundlage bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich im Jahr der Bewilligung des Zuschusses, in den übrigen Fällen im Jahr des Zuflusses des Zuschusses.

Beispiel:

An einem Gebäude werden im Jahr 1990 Baumaßnahmen im Sinne des § 82 i EStDV durchgeführt. Im Februar 1992 wird ein Zuschuß gezahlt.

   

Buchwert-

entwicklung
Herstellungskosten   100 000 DM
Erhöhte Absetzungen 1990 bis, 1991:    
2 x 10 v.H. von 100 000 DM =   -20 000 DM
Buchwert 31. 12. 1991   80 000 DM
Zuschuß 1992   -40 000 DM
Erhöhte Absetzungen 1992 bis 1997   40 000 DM
6 x 10 v.H. von 60 000 DM = 36 000 DM  
Erhöhte Absetzungen 1988 (Rest) + 4 000 DM -40 000 DM
Buchwert 31. 12. 1998 (=Ende des 9. Jahres)   0 DM

3Wird ein Zuschuß zurückgezahlt, so ist der Rückzahlungsbetrag im Jahr der Rückzahlung der bisherigen Bemessungsgrundlage für die AfA, für die erhöhten Absetzungen und für die Sonderabschreibungen hinzuzurechnen und so zu berücksichtigen, als wäre der Betrag zu Beginn des Jahres zurückgezahlt worden. 4Bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich tritt an die Stelle des Jahres der Rückzahlung das Jahr, in dem die Rückzahlungsverpflichtung entsteht.

Beispiel:

Sachverhalt wie in dem Beispiel zu Satz 1 mit der Ergänzung, daß der Zuschuß im Jahr 1993 zurückgezahlt werden muß.

 

Buchwert

entwicklung
Herstellungskosten 100 000 DM
Erhöhte Absetzungen 1990 bis 1991: -20 000 M
2 x 10 v.H. von 100000 DM = 80 000DM
Buchwert 31. 12. 1991 -40 000 DM
Zuschuß 1992  
Erhöhte Absetzungen 1992:  
10 v.H. von 60000 DM...

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