Ermittlung des Verlustabzugs
(1) 1Der nach § 10 d EStG abziehbare Betrag entspricht dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte. 2Steuerfreie Einnahmen sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht zu berücksichtigen.
Vornahme des Verlustabzugs
(2) 1Übersteigt die Summe der abzugsfähigen Sonderausgaben und der sonstigen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehenden Beträge den Gesamtbetrag der Einkünfte, so ist der Abzug in der Reihenfolge vorzunehmen, die für den Steuerpflichtigen am günstigsten ist. 2Danach ist der Verlustabzug in der Regel zuletzt zu berücksichtigen.
Begrenzung des Verlustrücktrags
(3) 1Die Begrenzung auf 10 Millionen DM bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen, der den Verlust erlitten hat; dies gilt auch für zusammenveranlagte Ehegatten (§ 62 d Abs. 2 Satz 2 EStDV ). 2Bei Personengesellschaften und Personengemeinschaften ist diese Grenze auf jeden Beteiligten anzuwenden. 3Über die Frage, welcher Anteil am Verlust der Personengesellschaft oder Personengemeinschaft auf den einzelnen Beteiligten entfällt, ist im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung zu entscheiden. 4Inwieweit dieser anteilige Verlust beim einzelnen Beteiligten nach § 10 d EStG abziehbar ist, ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu beurteilen. 5In Organschaftsfällen mit Ergebnisabführung (§ 14 KStG) bezieht sich die Grenze auf den Organträger. 6Sie ist bei diesem auf die Summe der Ergebnisse aller Mitglieder des Organkreises anzuwenden. 7Ist der Organträger eine Personengesellschaft, ist Satz2 zu beachten.
Übertragung der Verlustabzugsberechtigung
(4) 1Der Verlustabzug kann grundsätzlich nur von dem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der den Verlust erlitten hat. 2Deshalb kann die Verlustabzugsberechtigung nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden.
Verfahren
(5) 1Soll bei einem Arbeitnehmer ein Verlustabzug berücksichtigt werden, muß er dies beantragen, es sei denn, daß er bereits aus anderen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt wird. 2Erfolgt für einen VZ keine Veranlagung, so kann der in diesem VZ berücksichtigungsfähige Verlustabzug nicht in einem anderen VZ geltend gemacht werden.
Änderung des Verlustabzugs
(6) 1Die Steuerbescheide für die dem Verlustjahr vorangegangenen VZ sind nach § 10 d Abs. 1 Satz 2 EStG zu ändern, wenn sich bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte für das Verlustjahr Änderungen ergeben, die zu einem höheren oder niedrigeren Verlustrücktrag führen. 2Auch in diesen Fällen gilt die Verjährungsregelung des § 10 d Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EStG. 3Wirkt sich die Änderung eines Verlustrücktrags oder anderer Besteuerungsgrundlagen auf den im Wege des Verlustvortrags abzuziehenden Verlust aus, so sind die betroffenen Feststellungsbescheide im Sinne des § 10 d Abs. 3 EStG nach § 10 d Abs. 3 Satz 4 EStG und die Steuerbescheide für die betreffenden VZ nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern, auch wenn sie bereits bestandskräftig sind. 4Das gleiche gilt, wenn ein gewährter Verlustvortrag geändert wird und sich diese Änderung auf die Höhe des verbleibenden Verlustabzugs auswirkt.
Zusammenveranlagung von Ehegatten
(7) 1Bei der Berechnung des verbleibenden Verlustabzugs ist zunächst ein Ausgleich mit den anderen Einkünften des Ehegatten vorzunehmen, der den Verlust erlitten hat. 2Verbleibt bei ihm ein negativer Betrag, ist dieser bei der Berechnung der Summe der Einkünfte gegebenenfalls mit dem positiven Betrag des anderen Ehegatten auszugleichen. 3Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ und kann er nach § 10 d Abs. 1 Satz 1 EStG nicht oder nicht in vollem Umfang zurückgetragen werden, so ist der nicht rücktragbare Betrag bei dem Ehegatten als verbleibender Verlustabzug gesondert festzustellen, bei dem sich auf Grund seiner steuerlichen Merkmale der negative Betrag ergibt. 4Ist für einen VZ für beide Ehegatten jeweils ein verbleibender Verlustabzug gesondert festgestellt worden und kann dieser im darauffolgenden VZ nur teilweise nach § 10 d Abs. 2 Satz 1 EStG abgezogen werden, ist der für diesen VZ gesondert festzustellende verbleibende Verlustabzug im Verhältnis zu dem zuletzt für jeden Ehegatten gesondert festgestellten verbleibenden Verlustabzug aufzuteilen und gesondert festzustellen.