Gewinnschätzung
(1) 1Bei Land- und Forstwirten, die zur Buchführung verpflichtet sind, aber keine ordnungsmäßigen Bücher führen, ist der Gewinn im Einzelfall zu schätzen. 2Land- und Forstwirte, die weder zur Buchführung verpflichtet sind, noch die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG erfüllen, können den Gewinn entweder nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. 3Haben sie keine Bücher im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG geführt und auch die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG nicht aufgezeichnet, so ist der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG zu schätzen. 4Richtsätze, die von den Finanzbehörden aufgestellt werden, können dabei als Anhalt dienen.
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
(2) 1Ist eine Mitteilung nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG ergangen und liegen die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bis zum Beginn des auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgenden Wirtschaftsjahrs wieder vor, hat die Finanzbehörde die Rechtswirkungen dieser Mitteilung zu beseitigen; § 13 a EStG ist weiterhin anzuwenden.
Gewinnermittlung auf Grund eines Antrags im Sinne des § 13 a Abs. 2 EStG
(3) 1Ein Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn auf Antrag nach § 13 a Abs. 2 EStG für vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt, ist damit vorübergehend aus der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ausgeschieden. 2Dabei ist folgendes zu beachten:
1. |
Wird innerhalb des Vierjahreszeitraums eine der Buchführungsgrenzen des § 141 Abs. 1 AO überschritten, so ist der Land- und Forstwirt, der den Gewinn
a) |
durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, darauf hinzuweisen, daß die Verpflichtung zur Buchführung nach Ablauf des Vierjahreszeitraums fortbesteht, |
b) |
durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ermittelt, rechtzeitig vor Beginn des nächstfolgenden Wirtschaftsjahrs auf den Beginn der Buchführungspflicht hinzuweisen. |
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2. |
1Werden innerhalb des Vierjahreszeitraums die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und/oder 3 EStG nicht mehr erfüllt, so verbleibt es für den Vierjahreszeitraum bei der gewählten Gewinnermittlungsart. 2Der Land- und Forstwirt ist rechtzeitig vor Ablauf des Vierjahreszeitraums darauf hinzuweisen, daß der Gewinn nicht mehr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist. |
3. |
Nach Ablauf des Vierjahreszeitraums ist der Gewinn wieder nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG
a) |
erfüllt sind und der Land- und Forstwirt von der Möglichkeit der erneuten Ausübung des Wahlrechts (§ 13 a Abs. 2 EStG) keinen Gebrauch macht, |
b) |
nicht mehr erfüllt sind, der Land- und Forstwirt aber noch nicht zur Buchführung aufgefordert oder darauf hingewiesen worden ist, daß der Gewinn nicht mehr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist. |
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3Werden nicht mindestens für das erste der vier Jahre Bücher geführt oder Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet, so ist der Gewinn nach § 13 a EStG zu ermitteln. 4Werden diese Unterlagen für das zweite, dritte oder vierte Jahr nicht erstellt, so ist der Gewinn insoweit nach § 162 AO zu schätzen. 5Diese Schätzung hat jeweils nach den für die beantragte Gewinnermittlungsart geltenden Grundsätzen zu erfolgen.
Gewinnermittlung bei Wahlrecht
(4) 1Bei einem Land- und Forstwirt, der weder buchführungspflichtig ist noch die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt und dessen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt wird, ist der Gewinn bereits ab dem folgenden Wirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG wieder erfüllt sind; § 141 Abs. 2 Satz2 AO ist nur bei wegfallender Buchführungspflicht anzuwenden. 2Einer Mitteilung der Finanzbehörde bedarf es nicht. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Land- und Forstwirt auf Grund eines Antrags nach § 13 a Abs. 2 EStG seinen Gewinn gem. § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt.
Betriebsübernahme/Betriebsverpachtung
(5) 1Bei Übernahme eines Betriebs im ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter geht die auf Grund eines Antrags nach § 13 a Abs. 2 EStG begründete Verpflichtung zur Führung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen nicht auf den übernehmenden Land- und Forstwirt über. 2Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, für den der Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, im ganzen verpachtet und führt die Verpachtung nicht zu einer Betriebsaufgabe, so liegen die Voraussetzungen zur weiteren Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen beim Verpächter nicht mehr vor. 3Die Änderung der bisherigen Gewinnermittlungsart beim Verpächter setzt aber eine Mitteilung der Finanzbehörde über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG voraus. 4Solange der Gewinn beim Verpächter nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, sind vereinnahmte Pachtzinsen (...