Ermittlung des Grundbetrags auf der Basis von Einheitswerten (§ 13 a Abs. 4 EStG)
(1) 1Ist die Fortschreibung oder Nachfeststellung eines Einheitswerts auf einen Zeitpunkt erfolgt, der nach dem Beginn des Wirtschaftsjahrs liegt, so ist dieser Einheitswert für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahrs grundsätzlich nur dann maßgebend, wenn alle Umstände, die zur Fortschreibung oder Nachfeststellung des Einheitswerts geführt haben, bereits vor oder mit Beginn des Wirtschaftsjahrs eingetreten sind. 2Ist für einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer, z. B. Pächter, für bestimmte intensiv genutzte Flächen nach § 48 a BewG (Sonderkultur Spargel, gärtnerische Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen und Saatzucht) ein selbständiger Einheitswert festgestellt, so ist dem Nutzungsberechtigten auch der auf diese Flächen entfallende Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung des Verpächters zuzurechnen. 3Die in § 13 a Abs. 4 Nr. 2 bis 4 EStG für den Pächter getroffene Regelung ist in den Fällen einer unentgeltlichen Überlassung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen entsprechend anzuwenden. 4Bei Pachtung eines Betriebs sind die im maßgebenden Einheitswert ausgewiesenen Vergleichswerte der einzelnen Nutzungen und Nutzungsteile einschließlich der dazugehörenden Abschläge und Zuschläge nach § 41 BewG, die Hektarwerte des Geringstlandes sowie die Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und des Abbaulandes beim Pächter anzusetzen. 5Werden ausschließlich zugepachtete Flächen bewirtschaftet, gilt folgendes:
1. |
Besteht für eine der wesentlichen Flächen ein eigener Vergleichswert, so kann aus Vereinfachungsgründen der Hektarwert dieser Fläche auch für die übrigen Flächen der gleichen Nutzung zugrunde gelegt werden. |
2. |
Liegen für mehrere zugepachtete Flächen eigene Vergleichswerte vor, so ist bei der Ermittlung des Ausgangswerts für die Flächen ohne eigenen Vergleichswert derHektarwert der größten, den Betrieb prägenden Fläche maßgebend. |
3. |
Besteht für keine der zugepachteten Flächen ein eigener Vergleichswert, so ist der für die Berechnung des Ausgangswerts anzusetzende Hektarwert in Anlehnung an den für den Verpächter maßgebenden Hektarwert der zugepachteten wesentlichen Fläche zu ermitteln. |
6In den Fällen des Satzes 5 ist gegebenenfalls auch ein Abschlag oder Zuschlag nach § 41 BewG zu berücksichtigen. 7Werden außer den Eigentumsflächen auch zugepachtete Flächen bewirtschaftet, so sind sie beim Pächter mit dem Vergleichswert zu berücksichtigen, mit dem sie im Einheitswert des Verpächters enthalten sind; besteht für die zugepachteten Flächen kein eigener Vergleichswert oder sind sie bei der Einheitsbewertung nach § 69 BewG dem Grundvermögen zugerechnet und mit dem gemeinen Wert bewertet, so ist deren Wert nach dem Hektarwert zu errechnen, der bei der Einheitsbewertung für den eigenen Betrieb beim Vergleichswert der entsprechenden Nutzung zugrunde gelegt worden ist oder zugrunde zu legen wäre.
Ermittlung des Grundbetrags auf der Basis von Ersatzwirtschaftswerten (§ 13 a Abs. 4 EStG)
(2) 1Bei der Ermittlung des Grundbetrags ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) gemäß § 57 Abs. 3 EStG vom Ersatzwirtschafts-wert nach § 125 BewG auszugehen. 2Für die Gewinnermittlung nach § 13 a EStG gilt folgendes:
1. |
1Ausgangswert ist der im maßgebenden Grundsteuermeßbescheid ausgewiesene Ersatzvergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sonderkulturen. 2Zum Ausgangswert gehören ferner die im maßgebenden Grundsteuermeßbescheid ausgewiesenen Hektarwerte des Geringstlandes und die Ersatzvergleichswerte der Sonderkulturen, der weinbaulichen Nutzung, der gärtnerischen Nutzung und der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und des Abbaulandes, wenn die für diese Nutzungen, Nutzungsteile und sonstigen Wirtschaftsgüter nach den Vorschriften des § 125 BewG ermittelten Werte insgesamt 2 000 DM nicht übersteigen. |
2. |
Maßgebend ist grundsätzlich der im Rahmen der Grundsteuermeßbetragsveranlagung ermittelte Ersatzwirtschaftswert, der auf den letzten Veranlagungszeitpunkt ermittelt worden ist, der vor dem Beginn des Wirtschaftsjahrs liegt oder mit dem Beginn des Wirtschaftsjahrs zusammenfällt, für das der Gewinn zu ermitteln ist. |
3. |
Sind bei einer Neuveranlagung (§ 17 GrStG) oder bei einer Nachveranlagung (§ 18 GrStG) die Umstände, die zu der Neuveranlagung oder Nachveranlagung geführt haben, bereits vor oder mit Beginn des Wirtschaftsjahrs eingetreten, in das der jeweilige Veranlagungszeitpunkt fällt, so ist der im Rahmen der Neuveranlagung oder Nachveranlagung ermittelte Ersatzwirtschaftswert bereits für die Gewinnermittlung dieses Wirtschaftsjahrs maßgebend. |
4. |
Hat ein Zugang oder Abgang von Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung und der in § 13 a Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgeführten Nutzungen, Nutzungsteile und Wirtschaftsgüter wegen der Fortschreibungsgrenzen des § 22 BewG nicht zu einer Neuve... |