1Nachhaltig ist eine Tätigkeit, die von der Absicht getragen ist, sie zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen (→BFH vom 12. 7. 1991 - BStBl 1992 II S. 143). 2Ist die Absicht der Wiederholung erkennbar, so kann bereits eine einmalige Handlung den Beginn einer fortgesetzten Tätigkeit begründen (→BFH vom 31. 7. 1990 - BStBl 1991 II S. 66). 3Im allgemeinen wird es jedoch an einer Wiederholungsabsicht fehlen, wenn derjenige, der tätig wird, noch unentschlossen ist, ob er seine Tätigkeit wiederholen wird, eine solche Wiederholung aber ebenso gut möglich wie nicht möglich ist. 4In einem solchen Fall kann in der Regel eine tatsächliche Wiederholung als gelegentliche Tätigkeit, nicht aber als nachhaltig, zu beurteilen sein (→BFH vom 21. 8. 1985 - BStBl 1986 II S. 88). 5Nachhaltigkeit ist dagegen bei einer Mehrheit verschiedener einmaliger Handlungen gegeben, die in einem gewissen inneren Zusammenhang stehen (→BFH vom 2. 11. 1971 - BStBl 1972 II S. 360 und vom 21. 8. 1985 - BStBl 1986 II S. 88). 6Allerdings ist nicht jede sich auf längere Zeit erstreckende Tätigkeit als nachhaltige Betätigung anzusehen. 7Sie ist es dann nicht, wenn sie in Wirklichkeit nur eine einzige einheitliche Handlung darstellt, die ohne die Absicht der Wiederholung vorgenommen wird. 8Das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige durch eine einmalige Tätigkeit lediglich einen Dauerzustand schafft, in dem für einen längeren Zeitraum Vergütungen anfallen (→BFH vom 14. 11. 1963 - BStBl 1964 III S. 139).

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