Begriff und Umfang des Kapitalkontos im Sinne des § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG

 

(1) 1§ 15 a Abs. 1 Satz1 EStG stellt auf das Kapitalkonto des Kommanditisten ab. 2Dieses Kapitalkonto umfaßt den Anteil des Kommanditisten am Gesamthandsvermögen der Gesellschaft einschließlich seiner Aufwendungen hierfür, die in einer steuerlichen Ergänzungsbilanz auszuweisen sind. 3Bei der Ermittlung des Kapitalkontos im Sinne des § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG ist das - positive und negative - Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten außer Betracht zu lassen (→BFH vom 14. 5. 1991 - BStBl 1992 II S. 167). 4Das bedeutet, daß die Zurverfügungstellung positiven Sonderbetriebsvermögens das Verlustausgleichsvolumen nicht erhöht und andererseits die Fremdfinanzierung der Kommanditeinlage das Verlustausgleichsvolumen nicht vermindert

Sonderbetriebsvermögen

 

(2) 1Verluste, welche der Gesellschafter im Bereich seines Sonderbetriebsvermögens erleidet, sind unbeschränkt ausgleichs- und abzugsfähig (→BFH vom 14. 5. 1991 - BStBl 1992 II S. 167), es sei denn, daß sich das Sonderbetriebsvermögen im Gesamthandseigentum einer Gesellschaft, z. B. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, befindet, bei der für die Verluste der Gesellschafter ihrerseits § 15 a EStG gilt. 2Bei der Anwendung des § 15 a ist im übrigen ein positives oder negatives Sonderbetriebsvermögen insgesamt nicht einzubeziehen.

Außenhaftung des Kommanditisten nach § 15 a Abs. 1 Sätze2 und 3 EStG

 

(3) 1Der erweiterte Verlustausgleich oder -abzug im Jahre der Entstehung des Verlustes bei der KG setzt u. a. voraus, daß derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist und der deshalb den Verlustanteil bei seiner persönlichen Steuerveranlagung ausgleichen oder abziehen will, am Bilanzstichtag namentlich im Handelsregister eingetragen ist. 2Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister reicht nicht aus. 3Dies gilt auch, wenn die Eintragung z. B. wegen Überlastung des Handelsregistergerichts oder wegen firmenrechtlicher Bedenken des Gerichts noch nicht vollzogen ist. 4Bei Treuhandverhältnissen im Sinne des § 39 AO und bei Unterbeteiligungen, die ein beschränkt haftender Unternehmer einem Dritten an seinem Gesellschaftsanteil einräumt, reicht für den erweiterten Verlustausgleich oder -abzug die Eintragung des Treuhänders oder des Hauptbeteiligten im Handelsregister nicht aus. 5Darüber hinaus setzt die Anwendung des § 15 a Abs. 1 Satz 2 EStG nach Satz 3 der Vorschrift voraus, daß eine Vermögensminderung auf Grund der am Bilanzstichtag bestehenden Außenhaftung nicht nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist. 6Dies ist der Fall, wenn die finanzielle Ausstattung der Gesellschaft und deren gegenwärtige sowie voraussichtlich zukünftige Liquidität im Verhältnis zum nach dem Gesellschaftsvertrag festgelegten Gesellschaftszweck und dessen Umfang so außergewöhnlich günstig sind, daß die finanzielle Inanspruchnahme des einzelnen zu beurteilenden Kommanditisten nicht zu erwarten ist. 7Dabei ist der Art und Weise des Geschäftsbetriebs in besonderem Maße Rechnung zu tragen. 8Das bedeutet, daß der finanziellen Ausstattung der Gesellschaft um so weniger Gewicht zukommt, je weniger der nach dem Gesellschaftsvertrag festgelegte Gegenstand des Unternehmens verlustträchtig erscheint und je weniger die für einen überschaubaren Zeitraum zu erwartende Geschäftsentwicklung auch nur kurzzeitige Liquiditätsengpässe der Gesellschaft als möglich erscheinen läßt. 9Bei der Gewichtung der genannten Komponenten ist ein vorsichtiger Maßstab in dem Sinne anzulegen, daß die für eine mögliche Vermögensminderung sprechenden Umstände im Zweifel eher über- als unterzubewerten sind (→BFH vom 14. 5. 1991 - BStBl 1992 II S. 164). 10Der erweiterte Verlustausgleich nach § 15 a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn sich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht aus § 171 Abs. 1 HGB, sondern aus § 172 Abs. 2 HGB ergibt (→BFH vom 28. 5. 1993 - BStBl II S. 665). 11Gleiches gilt, wenn sich die Haftung des Kommanditisten aus § 176 HGB ergibt. 12Nach der Konzeption des § 15 a EStG kann der Kommanditist Verluste insgesamt maximal bis zur Höhe seiner Einlage zuzüglich einer etwaigen überschießenden Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB steuerlich geltend machen. 13Daher darf auch bei einer über mehrere Bilanzstichtage bestehenden Haftung das Verlustausgleichsvolumen nach § 15 a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. 14Die spätere haftungsbeendende Einlageleistung schafft kein zusätzliches Verlustausgleichspotential. 15Das Verlustausgleichsvolumen nach § 15 a Abs. 1 Satz 2 und 3 darf auch dann nur einmal in Anspruch genommen werden, wenn die Außenhaftung des Kommanditisten aufgrund von Entnahmen nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB wieder auflebt.

Ausländische Verluste

 

(4) 1In Fällen, in denen bei Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft mit Sitz in einem Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht (DBA-Staat), ein An...

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