Abgrenzung des Anwendungsbereichs gegenüber anderen Vorschriften
(1) 1§ 17 EStG gilt nicht für die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören. 2In diesem Fall ist die Veräußerung ein Betriebsvorgang. 3Der Gewinn ist nach § 4 oder § 5 EStG zu ermitteln.
Wesentliche Beteiligung
(2) 1Eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG liegt bereits dann vor, wenn der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb sein Rechtsvorgänger innerhalb des maßgebenden Fünfjahreszeitraums nur kurzfristig zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar an der Gesellschaft beteiligt war (→BFH vom 5. 10. 1976 - BStBl 1977 II S. 198). 2Im Betriebsvermögen gehaltene Anteile zählen bei der Ermittlung der Beteiligungshöhe mit. 3Besteht neben einer unmittelbaren eine mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft, liegt eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG vor, wenn die Zusammenrechnung eine Beteiligung von mehr als einem Viertel ergibt, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die die mittelbare Beteiligung vermittelnde Kapitalgesellschaft beherrscht oder nicht (→BFH vom 28. 6. 1978 - BStBl II S. 590 und vom 12. 6. 1980 - BStBl II S. 646). 4Entsteht durch den Erwerb weiterer Anteile eine wesentliche Beteiligung, so kann diese nicht dadurch beseitigt werden, daß die erworbenen Anteile rückwirkend verschenkt werden (→BFH vom 18. 9. 1984 - BStBl 1985 II S. 55). 5Eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Veräußerer zwar formal nicht zu mehr als einem Viertel an der Kapitalgesellschaft beteiligt war, die Gestaltung der Beteiligungsverhältnisse jedoch einen Mißbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO darstellt (→BFH vom 27. 1. 1977 - BStBl II S. 754). 6Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist auch dann wesentlich Beteiligter im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG, wenn sich die Anteilsquote von mehr als einem Viertel erst durch - anteilige - Hinzurechnung von Beteiligungen an der Kapitalgesellschaft ergibt, welche unmittelbar oder mittelbar von einer Personenhandelsgesellschaft gehalten werden, an welcher der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer beteiligt ist (→BFH vom 10. 2. 1982 - BStBl II S. 392). 7Werden von der Kapitalgesellschaft eigene Anteile gehalten, ist bei der Entscheidung, ob ein Steuerpflichtiger im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG wesentlich beteiligt ist, von dem um die eigenen Anteile der Kapitalgesellschaft verminderten Nennkapital auszugehen (→BFH vom 24. 9. 1970 - BStBl 1971 II S. 89). 8Entsprechendes gilt bei der Prüfung der Frage, ob die innerhalb eines VZ veräußerten Anteile 1 v. H. des Kapitals der Gesellschaft übersteigen. 9Veräußert ein im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG wesentlich Beteiligter ihm auf Grund seiner Anteile zustehende Bezugsrechte auf weitere Beteiligungsrechte, liegt auch insoweit eine Veräußerung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vor (→BFH vom 20. 2. 1975 - BStBl II S. 505). 10Bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung, die sich im Vermögen einer Gemeinschaft zur gesamten Hand, z. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaft, befindet, ist für die Fragen, ob eine wesentliche Beteiligung vorliegt und ob die im VZ veräußerten Anteile 1 v.H. des Kapitals der Gesellschaft übersteigen, nicht auf die Gemeinschaft als solche, sondern auf die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft abzustellen, da die Beteiligung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO den einzelnen Mitgliedern der Gesamthandsgemeinschaft zuzurechnen ist (→BFH vom 7. 4. 1976 - BStBl II S. 557 sowie BMF vom 11. 1. 1993 - BStBl I S. 62 - Tz. 28).
Veräußerung
(3) 1Veräußerung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG ist die entgeltliche Übertragung des rechtlichen oder zumindest des wirtschaftlichen Eigentums an einer wesentliche Beteiligung auf einen anderen Rechtsträger (→BFH vom 10. 3. 1988 - BStBl II S. 832). 2Wird eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG gegen eine nicht wesentliche Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft, die ebenfalls Privatvermögen wird, getauscht, so erfüllt dieser Vorgang grundsätzlich den Tatbestand einer Veräußerung im Sinne des § 17 EStG (→BFH vom 7. 7. 1992 - BStBl 1993 II S. 331). 3Dagegen kann auch das sog. Tauschgutachten des BFH vom 16. 12. 1958 (BStBl 1959 III S. 30) angewandt werden, wenn eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung gegen eine wesentliche Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft getauscht wird, die ebenfalls Privatvermögen wird.
Anschaffungskosten der Anteile
(4) 1Zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG gehören neben dem Anschaffungspreis der Anteile auch weitere in bezug auf die Anteile getätigte Aufwendungen, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt und weder Werbungskosten noch Veräußerungskosten sind, wie z. B. Aufwendungen, die als verdeckte Einlagen zur Werterhöhung der Anteile beigetragen haben ...