Erfolgswirksame Bilanzberichtigung
(1) 1Ist ein Ansatz in der Bilanz unrichtig, so kann der Steuerpflichtige nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG die Unrichtigkeit durch eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt beseitigen (Bilanzberichtigung). 2Ein Ansatz in der Bilanz ist unrichtig, wenn er unzulässig ist, d. h., wenn er gegen zwingende Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder des Handelsrechts oder gegen die einkommensteuerrechtlich zu beachtenden handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verstößt. 3Nach Bestandskraft der Veranlagung ist eine Bilanzberichtigung nur insoweit möglich, als die Veranlagung nach den Vorschriften der Abgabenordnung, insbesondere nach § 173 oder § 164 Abs. 2 AO, noch geändert werden kann oder die Bilanzberichtigung sich auf die Höhe der veranlagten Steuer nicht auswirken würde (→BFH vom 27. 3. 1962 - BStBl III S. 273). 4Die Berichtigung eines unrichtigen Bilanzansatzes in einer Anfangsbilanz ist demnach nicht zulässig, wenn diese Bilanz der Veranlagung eines früheren Jahres als Schlußbilanz zugrunde gelegen hat, die nach den Vorschriften der AO nicht mehr geändert werden kann, oder wenn der sich bei einer Änderung dieser Veranlagung ergebende höhere Steueranspruch wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist erloschen wäre (→BFH vom 29. 11. 1965 - BStBl 1966 III S. 142). 5Soweit eine Bilanzberichtigung nicht möglich ist, ist der falsche Bilanzansatz grundsätzlich in der Schlußbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung geändert werden kann, erfolgswirksam richtigzustellen; in diesen Fällen ist daher eine Verbindlichkeit, die gewinnwirksam zu Unrecht passiviert worden ist, grundsätzlich gewinnerhöhend aufzulösen (→BFH vom 22. 1. 1985 - BStBl II S. 308) und eine Verbindlichkeit, deren gewinnmindernde Passivierung der Steuerpflichtige nicht bewußt rechtswidrig oder willkürlich unterlassen hat, gewinnmindernd einzustellen (→BFH vom 2. 5. 1984 - BStBl II S. 695). 6Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb inzwischen unentgeltlich, also unter Fortführung der Buchwerte, auf einen anderen übertragen wurde (→BFH vom 9. 6. 1964 - BStBl 1965 III S. 48) oder wenn der Betrieb zulässigerweise zum Buchwert in eine Personengesellschaft eingebracht wurde (→BFH vom 8. 12. 1988 - BStBl 1989 II S. 407). 7Eine beim Tausch unterbliebene Ausbuchung des hingetauschten Wirtschaftsguts und Einbuchung einer Forderung auf Lieferung des eingetauschten Wirtschaftsguts ist in der ersten noch änderbaren Schlußbilanz erfolgswirksam nachzuholen (→BFH vom 14. 12. 1982 - BStBl 1983 II S. 303). 8Ebenso ist bei einer Personengesellschaft eine fehlerhafte Gewinnverteilung in der ersten noch änderbaren Schlußbilanz erfolgswirksam richtigzustellen (→Fehlerkorrektur, →BFH vom 11. 2. 1988 - BStBl II S. 825). 9Unter Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs kann eine Berichtigung der Anfangsbilanz des ersten Jahres, bei dessen Veranlagung sich die Berichtigung auswirken kann, ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn ein Steuerpflichtiger zur Erlangung beachtlicher ungerechtfertigter Steuervorteile bewußt einen Aktivposten zu hoch oder einen Passivposten zu niedrig angesetzt hat, ohne daß die Möglichkeit besteht, die Veranlagung des Jahres zu ändern, bei der sich der unrichtige Bilanzansatz ausgewirkt hat (→BFH vom 3. 7. 1956 - BStBl III S. 250).
Erfolgsneutrale Bilanzberichtigung
(2) 1Entnahmen sind Geschäftsvorfälle des Wirtschaftsjahrs, in dem sie getätigt werden; ist die Entnahme nicht erfaßt worden, und kann die Veranlagung des Jahres der Entnahme nicht mehr berichtigt werden, ist das entnommene Wirtschaftsgut in der Bilanz des ersten Wirtschaftsjahrs, dem noch keine bestandskräftige Veranlagung zugrunde liegt, erfolgsneutral auszubuchen (→BFH vom 21. 10. 1976 - BStBl 1977 II S. 148). 2Wirtschaftsgüter des notwendigen Privatvermögens, die zu Unrecht als Betriebsvermögen bilanziert worden sind, sind mit dem Buchwert auszubuchen (→BFH vom 26. 2. 1976 - BStBl II S. 378). 3Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens, die zu Unrecht nichtals solche bilanziert wurden, sind mit dem Wert einzubuchen, mit dem sie bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würden (→BFH vom 12. 10. 1977 - BStBl 1978 II S. 191).
Bilanzänderung
(3) 1Wenn steuerrechtlich, in den Fällen des § 5 EStG auch handelsrechtlich, verschiedene Ansätze für die Bewertung eines Wirtschaftsguts zulässig sind und der Steuerpflichtige demgemäß zwischen mehreren Wertansätzen wählen kann, so trifft er durch die Einreichung der Steuererklärung an das Finanzamt seine Entscheidung. 2Eine Änderung dieser Entscheidung zugunsten eines anderen zulässigen Ansatzes ist eine Bilanzänderung (→BFH vom 9. 4. 1981 - BStBl II S. 620). 3Sie ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig. 4Der Antrag muß vor Bestandskraft der Veranlagung beim Finanzamt gestellt werden (→BFH vom 19. 5. 1987 - BStBl II S. 848). 5Steht die Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO ), ist der Antrag zulässig, solange der Vorbehalt wirksa...