(1) 1Zum Erhaltungsaufwand gehören die Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und für die Instandsetzung. 2Diese Aufwendungen werden im allgemeinen durch die gewöhnliche Nutzung des Grundstücks veranlaßt. 3Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig Erhaltungsaufwand des Grundstücks (→Absatz 3), z. B.

 

1.

Austausch von Fenstern, z. B. Holz- gegen Aluminiumrahmen, Einfach- gegen Doppelglas,

 

2.

Einbau einer Zentralheizung anstelle einer Einzelofenheizung, Anschluß einer Zentralheizung an eine Fernwärmeversorgung,

 

3.

Einbau meßtechnischer Anlagen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten,

 

4.

Aufwendungen für den Einbau einer privaten Breitbandanlage und einmalige Gebühren für den Anschluß privater Breitbandanlagen an das öffentliche Breitbandnetz bei bestehenden Gebäuden.

4Auf den Zustand oder die Brauchbarkeit der erneuerten Teile, Einrichtungen oder Anlagen kommt es dabei grundsätzlich nicht an. 5Auch wenn diese noch nicht verbraucht waren, liegt in der Regel Erhaltungsaufwand vor. 6Abbruchkosten eines Gebäudes stellen sofort abzugsfähige Werbungskosten dar, wenn der Restwert des abgebrochenen Gebäudes durch eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung abgeschrieben werden kann (→R 44 Abs. 13; wegen der Behandlung von Abbruchkosten als Herstellungskosten eines Gebäudes →R 33 a Abs. 2).

 

(2) 1Bei Verteilung größerer Aufwendungen nach § 82 b EStDV kann für die in dem jeweiligen VZ geleisteten Aufwendungen ein besonderer Verteilungszeitraum gebildet werden. 2Wird das Eigentum an einem Wohngebäude unentgeltlich auf einen anderen übertragen, so kann der Rechtsnachfolger größeren Erhaltungsaufwand noch in dem von seinem Rechtsvorgänger gewählten restlichen Verteilungszeitraum geltend machen. 3Dabei ist der Teil des Erhaltungsaufwands, der auf den VZ des Eigentumswechsels entfällt, entsprechend der Besitzdauer auf den Rechtsvorgänger und den Rechtsnachfolger aufzuteilen. 4Außerdem können nach §§ 11 a und 11 b EStG bestimmte nach dem 31. 12. 1989 entstandene Aufwendungen zur Erhaltung eines Gebäudes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden. 5In diesen Fällen sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

 

(3) 1Nach der Fertigstellung des Gebäudes ist Herstellungsaufwand anzunehmen, wenn etwas Neues, bisher nicht Vorhandenes geschaffen wird. 2Aufwendungen für die Erneuerung von bereits in den Herstellungskosten eines Gebäudes enthaltenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind dann Herstellungskosten des Gebäudes, wenn die Baumaßnahme nicht in erster Linie dazu dient, das Gebäude in seiner bestimmungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit zu erhalten, sondern an dem Gebäude etwas Neues, bisher nicht Vorhandenes zu schaffen und dadurch eine wesentliche Substanzmehrung, eine erhebliche Wesensänderung oder eine über den bisherigen Zustand hinausgehende deutliche Verbesserung des Gebäudes eintritt.

 

(4) 1Ob Herstellungsaufwand vorliegt, ist im allgemeinen nur zu prüfen, wenn es sich um eine verhältnismäßig große Aufwendung handelt. 2Betragen die Aufwendungen für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4 000 DM (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Gebäude, so ist auf Antrag dieser Aufwand stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln. 3Das gilt auch für Aufwendungen bei Gebäuden, bei denen der Begünstigungszeitraum nach § 7 b EStG noch läuft. 4Auf Aufwendungen, die der endgültigen Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes dienen, ist die Vereinfachungsregelung jedoch nicht anzuwenden.

 

(5) 1Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes gemacht werden, als Herstellungskosten zu behandeln (→ anschaffungsnaher Aufwand), wenn sie im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind und durch die Aufwendungen im Vergleich zu dem Zustand des Gebäudes im Anschaffungszeitpunkt das Wesen des Gebäudes verändert, der Nutzungswert erheblich erhöht oder die Nutzungsdauer erheblich verlängert wird. 2Bei der Ermittlung des Betrags der anschaffungsnahen Aufwendungen bleiben die Kosten für typische Herstellungsarbeiten, wie z. B. Ausbauten außer Betracht. 3Laufender Erhaltungsaufwand, der jährlich üblicherweise anfällt, kann auch bei neu erworbenen Gebäuden sofort als Werbungskosten abgezogen werden. 4Das gleiche gilt für Aufwendungen zur Beseitigung versteckter Mängel. 5Ob anschaffungsnaher Herstellungsaufwand vorliegt, ist für die ersten drei Jahre nach Anschaffung des Gebäudes in der Regel nicht zu prüfen, wenn die Aufwendungen für Instandsetzung (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) in diesem Zeitraum insgesamt 20 v. H. der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht übersteigen. 6Bei Gebäuden, die aufgrund eines nach dem 31. 12. 1993 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind, gilt ein Vomhundertsatz von 15. 7Veranlagungen sind vorläufig durchzuführen (§ 165 Abs. 1 AO ), solange in diesem Zeitraum die Instandsetzungsaufwendungen 2...

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