Behinderte Kinder
(1) Als solche Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, kommen nur Kinder in Betracht, die schwerbehindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt sind (§§ 1, 2 SchwbG ).
Nachweis der Behinderung
(2) 1Der Nachweis der Schwerbehinderung ist grundsätzlich durch einen Ausweis nach § 4 Abs. 5 SchwbG oder durch eine Bescheinigung der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde zu führen, der Nachweis der Gleichstellung durch einen Gleichstellungsbescheid des Arbeitsamts.
Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten
(3) 1Ob das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen. 2Dabei kommt es nicht nur auf die Unfähigkeit des Kindes, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern auch darauf an, ob dem Kind hierfür andere Einkünfte oder Bezüge zur Verfügung stehen. 3R 190 Abs. 5 gilt entsprechend. 4Zu den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes gehören auch Unterhaltsleistungen seines Ehegatten oder früheren Ehegatten (§ 32 Abs. 5 Satz2 EStG ). 5Auch eigenes Vermögen des Kindes, das für seinen Lebensunterhalt eingesetzt werden kann, muß berücksichtigt werden, sofern es nicht geringfügig ist; R 190 Abs. 2 gilt entsprechend. 6Bezieht das Kind weder Einkünfte aus einer eigenen Erwerbstätigkeit noch Lohnersatzleistungen, kann grundsätzlich von der Unfähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. 7Dies gilt jedoch nicht, wenn nicht die Behinderung, sondern offensichtlich andere Gründe, z. B. die Arbeitsmarktlage, ursächlich dafür sind, daß das Kind eine eigene Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann. 8Ein über 27 Jahre altes Kind, das wegen seiner Behinderung noch in Schul- oder Berufsausbildung steht, ist in jedem Fall als unfähig zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit anzusehen.
Unschädliche Einkünfte und Bezüge des Kindes
(4) 1Hat das Kind Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit und/oder andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind, von zusammen nicht mehr als 9 540 DM im Kalenderjahr, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2Dem Steuerpflichtigen bleibt es unbenommen, glaubhaft zu machen, daß der Unterhaltsbedarf des Kindes auch durch höhere Einkünfte und Bezüge nicht gedeckt ist. 3Behinderungsbedingter Mehrbedarf ist dabei zu berücksichtigen, soweit das Kind hierfür nicht besondere Leistungen erhält, z. B. Pflegegeld, Blindengeld. 4Hat das Kind höhere Einkünfte und Bezüge als 9 540 DM und sind darin keine Leistungen nach dem BSHG enthalten, so kann behinderungsbedingter Mehrbedarf in Höhe des übersteigenden Betrags anerkannt werden, wenn für das Kind wegen der Behinderung Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder (§ 8 Abs. 1 BKGG) gezahlt wird. 5Der Nachweis kann durch Vorlage des Bescheids hierüber oder durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Stelle geführt werden.