Nachweis
(1) Der Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist zu führen
- durch Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (→ §§ 2, 23, 31 bis 33 SGB V ); bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht die einmalige Vorlage einer Verordnung;
- durch amtsärztliches Attest vor Kauf oder Behandlung
- für Bade- und Heilkuren; bei Vorsorgekuren muß auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei Klimakuren der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer bescheinigt werden;
- für den Krankheitswert einer Legasthenie oder einer anderen Behinderung eines Kindes, der die auswärtige Unterbringung für eine medizinische Behandlung erfordert;
- für die Notwendigkeit der Betreuung alter oder hilfloser Steuerpflichtiger durch eine Begleitperson;
- für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind → § 33 Abs. 1 SGB V ;
- für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie;
- dem amtsärztlichen Attest stehen ärztliche Bescheinigungen eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK, → § 275 SGB V) gleich; bei Pflichtversicherten die Bescheinigung der Versicherungsanstalt, bei öffentlich Bediensteten die von Beihilfestellen in Behörden, wenn offensichtlich die Notwendigkeit der Kur im Rahmen der Bewilligung von Zuschüssen oder Beihilfen anerkannt worden ist;
- durch Attest des behandelnden Krankenhausarztes für Aufwendungen für Besuchsfahrten zu in einem Krankenhaus für längere Zeit liegenden Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen, wenn das Attest bestätigt, daß gerade der Besuch des Steuerpflichtigen zur Linderung oder Heilung einer bestimmten Krankheit beitragen kann (→BFH vom 2. 3. 1984 - BStBl II S. 484).
Pflichtschulbesuch
(2) 1Ist ein Kind ausschließlich wegen einer Behinderung im Interesse einer angemessenen Berufsausbildung auf den Besuch einer Privatschule (Sonderschule oder allgemeine Schule in privater Trägerschaft) mit individueller Förderung angewiesen, weil eine geeignete öffentliche Schule oder eine den schulgeldfreien Besuch ermöglichende geeignete Privatschule nicht zur Verfügung steht oder nicht in zumutbarer Weise erreichbar ist, so ist das Schulgeld dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG - neben einem auf den Steuerpflichtigen übertragbaren Behinderten-Pauschbetrag - zu berücksichtigen. 2Der Nachweis, daß der Besuch der Privatschule erforderlich ist, muß durch eine Bestätigung der zuständigen obersten Landeskultusbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle geführt werden.
(3) 1Kosten für Kuren im Ausland sind in der Regel nur bis zur Höhe der Aufwendungen anzuerkennen, die in einem dem Heilzweck entsprechenden inländischen Kurort entstehen würden. 2Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich einer Kur können nur in tatsächlicher Höhe nach Abzug der Haushaltsersparnis von 1/5 der Aufwendungen berücksichtigt werden.
Aufwendungen Behinderter für Verkehrsmittel
(4) Macht ein gehbehinderter Steuerpflichtiger neben den Aufwendungen für Privatfahrten mit dem eigenen Pkw auch solche für andere Verkehrsmittel (z. B. für Taxis) geltend, so ist die als angemessen anzusehende jährliche Fahrleistung von 3 000 km - bzw. von 15 000 km bei außergewöhnlich Gehbehinderten - entsprechend zu kürzen.
Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags
(5) Wird auf Antrag beider Elternteile der Kinderfreibetrag für das Kind des Steuerpflichtigen auf den anderen Elternteil übertragen (§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG) und kommt deshalb eine Übertragung des anteiligen dem Kind zustehenden Behinderten-Pauschbetrags auf den Steuerpflichtigen nach § 33 b Abs. 5 Satz 1 EStG nicht in Betracht, so können Aufwendungen, die ihm für sein Kind infolge dessen Behinderung erwachsen, nicht nach § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn der andere Elternteil den Pauschbetrag des Kindes in Anspruch nimmt.