Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten
(1) 1Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten können steuerrechtlich nur anerkannt werden, wenn sie ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden (→Dienstverhältnisse zwischen Ehegatten). 2Die vertragliche Gestaltung und ihre Durchführung müssen auch unter Dritten üblich sein (→BFH vom 25. 7. 1991 - BStBl II S. 842). 3Ist ein Arbeitsverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen, so sind Lohnzahlungen einschließlich einbehaltener und abgeführter Lohn- und Kirchensteuerbeträge, für den mitarbeitenden Ehegatten einbehaltene und abgeführte Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) und vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber-Ehegatte nach dem Vermögensbildungsgesetz erbringt, nicht als Betriebsausgaben abziehbar (→BFH vom 8. 2. 1983 - BStBl II S. 496 und vom 10. 4. 1990 - BStBl II S. 741).
Arbeitsverhältnisse mit Personengesellschaften
(2) 1Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung des Arbeitsverhältnisses eines Ehegatten mit einer Personengesellschaft, die von dem anderen Ehegatten auf Grund seiner wirtschaftlichen Machtstellung beherrscht wird, z. B. in der Regel bei einer Beteiligung zu mehr als 50 v. H., gelten die Grundsätze des Absatzes 1, soweit sich aus den folgenden Sätzen nichts Gegenteiliges ergibt. 2Das Vermögen einer Personengesellschaft kann nicht als Vermögen des Gesellschafter-Ehegatten angesehen werden. 3Deshalb liegt ein Vermögenszugang beim Arbeitnehmer-Ehegatten auch dann vor, wenn der Arbeitslohn auf ein gemeinschaftliches Konto der Ehegatten überwiesen wird, über das jeder Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen verfügen kann (→BFH vom 24. 3. 1983 - BStBl II S. 663). 4Wird der Arbeitslohn jedoch auf ein Konto überwiesen, über das nur der Gesellschafter-Ehegatte verfügen kann, ist das Erfordernis des Vermögenszuwachses beim Arbeitnehmer-Ehegatten durch die Arbeitslohn-Zahlung nicht erfüllt mit der Folge, daß das Arbeitsverhältnis steuerrechtlich nicht anerkannt werden kann (→BFH vom 24. 3. 1983 - BStBl II S. 770). 5Das gleiche gilt, wenn der Arbeitslohn auf ein Bankkonto des Gesellschafter-Ehegatten überwiesen wird, über das der Arbeitnehmer-Ehegatte nur ein Mitverfügungsrecht hat (→BFH vom 20. 10. 1983 - BStBl 1984 II S. 298). 6Beherrscht der Mitunternehmer-Ehegatte die Personengesellschaft nicht, so kann allgemein davon ausgegangen werden, daß der mitarbeitende Ehegatte in der Gesellschaft die gleiche Stellung wie ein fremder Arbeitnehmer hat und das Arbeitsverhältnis deshalb steuerrechtlich anzuerkennen ist.
Arbeitsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern
(3) 1Beruht die Mitarbeit von Kindern im elterlichen Betrieb auf einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis, so gelten für dessen steuerrechtliche Anerkennung den Ehegatten-Arbeitsverhältnissen entsprechende Grundsätze (→BFH vom 7. 9. 1972 - BStBl II S. 944, vom 21. 8. 1985 - BStBl II S. 250 und vom 13. 11. 1986 - BStBl 1987 II S. 121). 2Für die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrags mit einem minderjährigen Kind ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht erforderlich. 3Arbeitsverhältnisse mit Kindern unter 14 Jahren sind aber wegen Verstoßes gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz im allgemeinen nichtig und können deshalb auch steuerrechtlich nicht anerkannt werden. 4Nicht anzuerkennen sind auch Arbeitsverträge über gelegentliche Hilfeleistungen durch Angehörige, weil sie zwischen fremden Personen nicht vereinbart worden wären (→BFH vom 17. 3. 1988 - BStBl II S. 632). 5Bei Verträgen über Aushilfstätigkeiten von Kindern ist der Fremdvergleich im Einzelfall vorzunehmen (→BFH vom 25. 1. 1989 - BStBl II S. 453). 6Die Gewährung freier Wohnung und Verpflegung kann als Teil der Arbeitsvergütung zu behandeln sein, wenn die Leistungen auf arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beruhen. 7Beschränkt sich der Steuerpflichtige darauf, dem mitarbeitenden Kind Unterhalt zu gewähren (Beköstigung, Bekleidung, Unterkunft und Taschengeld), so liegen steuerlich nicht abziehbare Lebenshaltungskosten vor (→BFH vom 19. 8. 1971 - BStBl 1972 II S. 172). 8Bei einem voll im Betrieb mitarbeitenden Kind muß die Summe aus Barentlohnung und Sachleistung die sozialversicherungsrechtliche Freigrenze überschreiten, wobei eine Mindestbarentlohnung von 200 DM monatlich Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses ist. 9Unangemessen hohe oder unregelmäßig ausgezahlte Ausbildungsvergütungen können nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden (→BFH vom 13. 11. 1986 - BStBl 1987 II S. 121). 10Sonderzuwendungen, z. B. Weihnachts- und Urlaubsgelder, Sonderzulagen, Tantiemen, können dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie vor Beginn des Leistungsaustauschs klar und eindeutig vereinbart worden sind und auch einem Fremdvergleich standhalten (→BFH vom 10. 3. 1988 - BStBl II S. 877 und vom 29. 11. 1988 - BStBl 1989 II S. 281).
Sonstige Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen
(4) 1Für die einkommensteuerre...