(1) 1In den Fällen des Artikels 4 Abs. 3 des DBA (Schweiz) vom 11. 8. 1971, in denen der Anteilseigner in der Bundesrepublik Deutschland eine ständige Wohnstätte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aber in der Schweiz als ansässig gilt, steht der Bundesrepublik Deutschland - vom Kapitalertragsteuerabzug nach Abkommensrecht abgesehen - lediglich ein nachrangiges Besteuerungsrecht zu. 2Die Anrechnung von Körperschaftsteuer ist deshalb ausgeschlossen (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e EStG ). 3Zur Vermeidung von Härten kann die Einkommensteuer, die auf Grund des nachrangigen Besteuerungsrechts erhoben wird, in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 2 Abs. 6 AStG begrenzt werden.

 

(2) 1Bei erweiterter beschränkter Steuerpflicht ist die Körperschaftsteuer anzurechnen, wenn die Einnahmen, die zur Anrechnung berechtigen, im Inland bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erfaßt werden und die für diese Einnahmen festzusetzende Einkommensteuer der Höhe nach nicht durch ein DBA begrenzt ist. 2Die nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG festzusetzende Mindesteinkommensteuer darf die Steuerabzugsbeträge nicht unterschreiten (§ 2 Abs. 5 Satz 3 AStG). 3Soweit in den Fällen des Artikels 4 Abs. 4 des DBA (Schweiz) der Bundesrepublik Deutschland ein Besteuerungsrecht zusteht, ist die Anrechnung von Körperschaftsteuer ausgeschlossen (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e EStG). 4Die auf Grund des § 2 Abs. 1 und 5 AStG zusätzlich zu entrichtende deutsche Steuer wird nach Maßgabe des § 2 Abs. 6 AStG begrenzt.

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