(1) 1Der Anteilseigner muß den Sammelantragsteller zu seiner Vertretung bevollmächtigt haben. 2Der Nachweis einer Vollmacht ist nur zu verlangen, wenn begründete Zweifel an der Vertretungsmacht bestehen. 3Abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 2 AO ermächtigt bei einem Sammelantrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer die für die Antragstellung erteilte Vollmacht auch zum Empfang der Steuervergütungen und -erstattungen.

 

(2) Die Anweisungen in R 213 k Abs. 1 gelten für den Sammelantrag mit folgenden Abweichungen:

 

1.

Beauftragt der Anteilseigner einen in § 36 c EStG genannten Vertreter, einen Sammelantrag beim Bundesamt für Finanzen zu stellen, hat er dem Vertreter das Original der NV-Bescheinigung, des Freistellungsauftrags oder der Bescheinigung im Sinne des § 44 a Abs. 5 Satz 2 EStG vorzulegen.

 

2.

1In den Sammelantrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer dürfen auch Einnahmen einbezogen werden, für die der Anteilseigner vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem die Einnahmen zugeflossen sind, die Ausstellung einer Jahressteuerbescheinigung im Sinne des Abschnitts 100 KStR 1990 beantragt hat, wenn der Vertreter des Anteilseigners versichert, daß eine Steuerbescheinigung nicht erteilt worden ist. 2Das gleiche gilt für Einnahmen, für die dem Anteilseigner eine Steuerbescheinigung ausgestellt worden ist, wenn der Vertreter des Anteilseigners versichert, daß die Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des Anteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet ist.

 

(3) 1Sammelanträge sind entweder auf Listen oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern an das Bundesamt für Finanzen zu richten. 2Für Sammelanträge auf maschinell verwertbaren Datenträgern gelten die Bestimmungen der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung (SaDV) vom 7. 8. 1993 (BGBl. I S. 1426).

 

(4) 1Für die Vergütung von Körperschaftsteuer bei Erträgen aus Investmentanteilen gilt § 36 c Abs. 1 EStG entsprechend. 2Für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 EStG gilt § 36 c Abs. 1 und § 36 c Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG entsprechend.

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