(1) 1Für die Abgrenzung der in der Anlage 3 zu § 80 EStDV bezeichneten Wirtschaftsgüter (begünstigte Wirtschaftsgüter) sind wie bei der Umsatzsteuer der jeweils geltende Zolltarif und die zu seiner Anwendung erlassenen Vorschriften maßgebend, soweit sie zu einer vergleichsweisen Heranziehung geeignete Begriffsabgrenzungen enthalten. 2Ist dies nicht der Fall, enthält aber die Freiliste 3 (Anlage 1 zu § 4 Ziff. 4 UStG 1951 in der zuletzt geltenden Fassung) oder die Freiliste 2 (Anlage 1 zu § 20 Abs. 2 Ziff. 1 und § 21 Ziff. 1 UStDB 1951 in der zuletzt geltenden Fassung) vergleichbare Begriffe, so gelten die nach diesen Vorschriften maßgebenden Abgrenzungen.
(2) § 80 EStDV findet nur auf die begünstigten Wirtschaftsgüter selbst, nicht auf Ansprüche auf Lieferung dieser Wirtschaftsgüter (schwebende Einkaufsverträge) Anwendung (→BFH vom 14. 7. 1966 - BStBl 1967 III S. 20).
(3) 1Die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Wirtschaftsguts durch einen Steuerpflichtigen liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige sie durch einen anderen ausführen läßt. 2Ist durch eine in § 80 Abs. 2 EStDV besonders zugelassene Bearbeitung oder Verarbeitung ein Wirtschaftsgut entstanden, das in der Anlage 3 nicht bezeichnet ist, so entfällt die Begünstigung nach § 80 EStDV .
(4) 1Entsteht durch eine in § 80 Abs. 2 EStDV besonders zugelassene Bearbeitung oder Verarbeitung ein Wirtschaftsgut, das in der Anlage 3 bezeichnet ist, so können für die Bemessung des Bewertungsabschlags die Kosten einer besonders zugelassenen Bearbeitung oder Verarbeitung den Anschaffungskosten hinzugerechnet werden. 2Werden begünstigte Wirtschaftsgüter bei einer zugelassenen Bearbeitung oder Verarbeitung mit nicht begünstigten Wirtschaftsgütern verarbeitet oder vermischt, und ist das entstandene Wirtschaftsgut in der Anlage 3 bezeichnet, so kann der Steuerpflichtige den Bewertungsabschlag nach § 80 EStDV nur in Höhe des wertmäßigen Anteils, der von dem entstandenen Wirtschaftsgut auf das verarbeitete oder vermischte begünstigte Wirtschaftsgut entfällt, in Anspruch nehmen.
(5) 1Hat der Steuerpflichtige ein begünstigtes Wirtschaftsgut vor dem Bilanzstichtag in anderer als in einer der nach § 80 Abs. 2 EStDV zugelassenen Weise bearbeitet oder verarbeitet, so ist § 80 EStDV nicht anwendbar. 2Das gilt auch dann, wenn das durch die Bearbeitung oder Verarbeitung entstandene Wirtschaftsgut in der Anlage 3 bezeichnet ist.
(6) Bei Verhüttungsmaterialien kann der Abschlag nach § 80 EStDV für am Bilanzstichtag vorhandene Erze auch dann nur von den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Erzes vorgenommen werden, wenn bei der Anschaffung des Erzes der Wert des ausbringbaren Metalls (Erzpreis zuzüglich Verhüttungskosten) in Rechnung gestellt worden ist und über die Verhüttungskosten eine besondere Gutschrift erteilt wird.
(7) Anschaffungskosten im Sinne des § 80 Abs. 1 EStDV sind die tatsächlichen Anschaffungskosten, nicht der Bilanzansatz am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
(8) Der Wertansatz eines nach § 80 EStDV angesetzten Wirtschaftsguts darf den Wertansatz in der Handelsbilanz nicht unterschreiten.