Bewertungsgrundsätze für ungewisse Verbindlichkeiten
(1) 1Rückstellungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit den Anschaffungskosten oder mit dem höheren Teilwert anzusetzen. 2Dies ist der Betrag, der bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die Verpflichtung nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag zu erfüllen (→§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB und BFH vom 17. 2. 1993 - BStBl II S. 437). 3Für die Bewertung sind die Preisverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; Preissteigerungen, die bis zum Erfüllungsstichtag noch erwartet werden, dürfen nicht berücksichtigt werden (→BFH vom 7. 10. 1982 - BStBl 1983 II S. 104). 4Die Verpflichtung zu einer Leistung, die nicht in Geld besteht (Sachwertschuld), ist nach dem Geldwert der Aufwendungen, die zur Bewirkung der Leistung erforderlich sind, zu bewerten. 5Dies sind die Gesamtkosten (Vollkosten = Einzel- und notwendige Gemeinkosten) ohne kalkulatorische Kosten (→BFH vom 25. 2. 1986 - BStBl II S. 788). 6Können Wirtschaftsgüter, z. B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder unfertige Erzeugnisse, verwendet werden, die bereits am Bilanzstichtag vorhanden waren, so sind diese mit ihren Buchwerten zu berücksichtigen (→BFH vom 26. 6. 1975 - BStBl II S. 700).
Rückstellungsmindernde Umstände
Ansammlung
(2) 1In den Fällen, in denen der laufende Betrieb des Unternehmens ursächlich für die Entstehung der Verpflichtung ist (→BFH vom 3. 12. 1991 - BStBl 1993 II S. 89), ist der Rückstellungsbetrag ohne Berücksichtigung einer Abzinsung durch jährliche Zuführungsraten in den Wirtschaftsjahren anzusammeln. 2Dies ist insbesondere der Fall bei Verpflichtungen zur Rekultivierung, zum Auffüllen abgebauter Hohlräume, zur Entfernung oder Erneuerung von Betriebsanlagen oder im Zusammenhang mit schadstoffbelasteten Wirtschaftsgütern. 3In diesen Fällen ist die Summe der in früheren Wirtschaftsjahren angesammelten Rückstellungsraten am Bilanzstichtag auf das Preisniveau dieses Stichtags anzuheben. 4Der Aufstockungsbetrag ist der Rückstellung in einem Einmalbetrag zuzuführen; eine gleichmäßige Verteilung auf die einzelnen Jahre bis zur Erfüllung der Verbindlichkeit kommt insoweit nicht in Betracht.
Abzinsung
(3) 1Enthält eine unverzinsliche Geldleistungsverpflichtung wirtschaftlich gesehen einen Zinsanteil, ist dies bei der Rückstellungsbildung zu berücksichtigen. 2Dies kann in der Weise erfolgen, daß entweder die Rückstellung den geschätzten Erfüllungsbetrag der Leistung wiedergibt und der Zinsbetrag aktiv abgegrenzt wird oder der Rückstellungsbetrag zunächst mit dem Barwert angesetzt und dann im Zeitablauf auf den Erfüllungsbetrag erhöht wird. 3Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Zinssatz von mindestens 5,5 v.H. zugrunde gelegt wird (→BFH vom 3. 7. 1964 - BStBl 1965 III S. 83). 4Ein Zinsanteil ist wirtschaftlich gesehen in einer unverzinslichen Geldleistungsverpflichtung enthalten, wenn unterstellt werden kann, daß bei einer sofortigen Begleichung der Verpflichtung ein geringerer Geldaufwand erforderlich wäre als bei der zukünftigen Tilgung der Verpflichtung.
Sonstiges
(4) 1Ist der Umfang der Leistungsverpflichtung vom künftigen Eintritt bestimmter Umstände wie Kündigung, Tod oder Invalidität abhängig, so ist dies bei der Bewertung der Rückstellung zu berücksichtigen (→BFH vom 12. 12. 1990 - BStBl 1991 II S. 485). 2Rückgriffsansprüche gegenüber Dritten sind, wenn sie nicht als eigenständige Forderung zu aktivieren sind, bei der Bewertung der Rückstellung mindernd zu berücksichtigen, wenn sie derart in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der drohenden Inanspruchnahme stehen, daß sie dieser wenigstens teilweise spiegelbildlich entsprechen, sie in rechtlich verbindlicher Weise der Entstehung oder Erfüllung der Verbindlichkeit zwangsläufig nachfolgen und sie vollwertig sind (→BFH vom 17. 2. 1993 - BStBlII S. 437).
Jahresabschlußkosten
(5) 1Bei der Bemessung der Rückstellungen für Jahresabschlußkosten und für Kosten der Erstellung von Betriebsteuererklärungen ist zu unterscheiden, ob der Steuerpflichtige einen Dritten mit den Abschlußarbeiten oder der Anfertigung der Erklärungen beauftragt oder ob er diese Arbeiten durch seine Arbeitnehmer ausführen läßt. 2Wird ein Dritter beauftragt, so ist für die Höhe der Rückstellung das anfallende Honorar maßgebend (sog. externe Kosten). 3Werden die Arbeiten von eigenen Arbeitnehmern ausgeführt, so ist die Rückstellung mit den dadurch veranlaßten betrieblichen Aufwendungen (sog. interne Kosten) zu bewerten; dazu gehören nur die internen Einzelkosten, nicht jedoch die internen Gemeinkosten. 4Obergrenze für die anzusetzenden internen Kosten ist der Betrag, der für die gleiche Leistung an Dritte zu bezahlen wäre (→BFH vom 24. 11. 1983 - BStBl 1984 II S. 301).
Verluste aus schwebenden Geschäften
(6) 1Bei drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften ist eine Rückstellung in Höhe des Teils der eigenen Verpflichtungen zu bilden, der den Wert der Gegenleistung übersteigt (Verpflichtungsüberschuß); bei Dauerschuldverhältnissen sind ausschließlich die zukünftigen...