Einheitswert, Gewerbekapital
(1) 1Die Sonderabschreibungen nach § 7 g EStG sind nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen eines Betriebs gehört, bei dem im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung der Einheitswert nicht mehr als 240 000 DM und bei Gewerbebetrieben im Sinne des GewStG das Gewerbekapital nicht mehr als 500 000 DM beträgt (§ 7 g Abs. 2 Nr. 1 EStG ). 2Beide Voraussetzungen müssen bei Gewerbetreibenden gleichzeitig erfüllt sein. 3Wird für einen Betrieb ein zweiter Einheitswert festgestellt, der auch den auf das Ausland entfallenden Teil des Betriebs umfaßt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BewG ), so ist dieser Einheitswert maßgebend. 4Einheitswert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor der Anschaffung oder Herstellung festzustellen war. 5Gewerbekapital im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts ist das Gewerbekapital auf den Stichtag, auf den der letzte Einheitswert des Betriebs festzustellen war (§ 12 Abs. 1 und 5 GewStG ). 6Wird ein Wirtschaftsgut vor dem Zeitpunkt angeschafft oder hergestellt, zu dem erstmals ein Einheitswert festzustellen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BewG) oder ein Gewerbekapital zu ermitteln ist (§ 12 Abs. 1 GewStG ), so sind der Einheitswert und das Gewerbekapital maßgebend, die auf den der Anschaffung oder Herstellung folgenden Feststellungszeitpunkt festgestellt bzw. ermittelt werden. 7Ist ein Gewerbebetrieb im Laufe des Kalenderjahrs in die Gewerbesteuerpflicht eingetreten, so bestehen keine Bedenken, wenn anstelle des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Feststellungszeitpunkts der Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht und anstelle des Einheitswerts und des Gewerbekapitals Hilfswerte zugrunde gelegt werden, die in sinngemäßer Anwendung des § 23 a. F. GewStDV ermittelt werden. 8Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden, weil er außer zur Anwendung des § 7 g EStG keine Bedeutung hat (§ 7 g Abs. 2 Satz 2 EStG ), so ist ebenfalls ein Hilfswert zu ermitteln.
(2) 1Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber mehrerer Betriebe, so ist für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, ob die Grenzen des § 7 g Abs. 2 Nr. 1 EStG überschritten werden. 2Bei Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sind der Einheitswert des Betriebsvermögens und das Gewerbekapital der Personengesellschaft maßgebend. 3Das gilt auch, wenn die Sonderabschreibungen bei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers der Personengesellschaft gehören. 4Im Fall der Organschaft ist für Organträger und Organgesellschaft, im Fall der Betriebsaufspaltung ist für das Besitzunternehmen und das Betriebsunternehmen jeweils gesondert zu entscheiden, ob die nach § 7 g Abs. 2 Nr. 1 EStG maßgebenden Höchstgrenzen überschritten sind.
(3) 1Stellt sich nachträglich heraus, daß eine der Grenzen des § 7 g Abs. 2 Nr. 1 EStG überschritten worden ist, z. B. durch eine geänderte Feststellung des Einheitswerts, so sind die Sonderabschreibungen durch Änderung des Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO rückwirkend zu versagen. 2Wird ein festgestellter Einheitswert von mehr als 240 000 DM oder ein Gewerbekapital von mehr als 500 000 DM nachträglich auf einen Betrag herabgesetzt, der die genannten Höchstgrenzen nicht überschreitet, und wird dadurch dem Steuerpflichtigen rückwirkend das Wahlrecht für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen eröffnet, so ist insoweit einem Antrag auf Bilanzänderung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zuzustimmen.
Neue Wirtschaftsgüter
(4) 1Ein Wirtschaftsgut ist für den Steuerpflichtigen ein neues Wirtschaftsgut, wenn er es im ungebrauchten Zustand erworben hat und beim Hersteller die Voraussetzungen vorliegen, die für Annahme eines neuen Wirtschaftsguts bei der Selbstherstellung erforderlich sind (fabrikneu). 2Ein Wirtschaftsgut, das der Steuerpflichtige selbst hergestellt hat, ist stets als neu anzusehen, wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 v.H. des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsguts nicht übersteigt oder bei der Herstellung eine neue Idee verwirklicht wird. 3Neuwertige Bauteile gelten nicht als gebrauchte Wirtschaftsgüter im Sinne der in Satz 2 genannten 10-v.H.-Regelung, wenn sie vom Hersteller neben gleichartigen neuen Bauteilen in einem Produktionsprozeß wiederverwendet werden und der Verkaufspreis des hergestellten Wirtschaftsguts unabhängig vom Anteil der zur Herstellung verwendeten neuen und neuwertigen Bauteile ist. 4Neuwertig sind gebrauchte Bauteile, die dem Standard neuer Bauteile entsprechen oder verschleißfrei sind, und die nach Fertigstellung des Wirtschaftsguts nicht von neuen Bauteilen unterschieden werden können. 5Ein Wirtschaftsgut ist für den Erwerber neu, wenn es der Veräußerer im neuen Zustand zum Zweck d...