(1) Den Miteigentümern eines Gebäudes stehen erhöhte Absetzungen nach § 7 h EStG grundsätzlich im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile zu; auf R 164 wird hingewiesen.

 

(2) Wird ein Gebäude, bei dem erhöhte Absetzungen nach § 7 h EStG vorgenommen werden, aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen oder umgekehrt überführt, so ist eine sich dabei ergebende Erhöhung oder Minderung der Bemessungsgrundlage dem Teil des Gebäudes zuzuordnen, für den keine erhöhten Absetzungen nach § 7 h EStG gewährt werden.

 

(3) 1Werden erhöhte Absetzungen nach § 7 h EStG in Anspruch genommen, so braucht aus Vereinfachungsgründen das Vorliegen der Voraussetzungen nur für den VZ geprüft zu werden, in dem die begünstigten Baumaßnahmen fertiggestellt worden sind. 2Die Nachholung versehentlich unterlassener erhöhter Absetzungen nach § 7 h EStG ist nicht möglich.

 

(4) 1Das Bescheinigungsverfahren nach § 7 h Abs. 2 EStG umfaßt die Prüfung,

 

1.

ob das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen ist,

 

2.

ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 7 h Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG durchgeführt worden sind,

 

3.

in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind,

 

4.

ob und ggf. in welcher Höhe Zuschüsse aus den Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gezahlt werden oder worden sind,

 

5.

ob nach dem Ausstellen einer Bescheinigung Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Sanierungsgebiete oder städtebaulichen Entwicklungsbereiche zuständigen Behörden gezahlt werden (ggf. Änderung der Bescheinigung).

2Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte. 3Bei Streitigkeiten im Bescheinigungsverfahren ist für den Steuerpflichtigen der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 4Ist offensichtlich, daß die Bescheinigung für Baumaßnahmen erteilt worden ist, bei denen die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, so ist die ausstellende Behörde zu einer Rücknahme zu veranlassen.

 

(5) Die Finanzbehörden haben zu prüfen,

 

1.

ob die vorgelegte Bescheinigung von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellt worden ist,

 

2.

ob die bescheinigten Aufwendungen zu den Herstellungskosten oder den nach § 7 h Abs. 1 Satz 3 EStG begünstigten Anschaffungskosten, zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Ausgaben gehören,

 

3.

ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind,

 

4.

ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart berücksichtigt werden können,

 

5.

in welchem VZ die erhöhten Absetzungen erstmals in Anspruch genommen werden können.

 

(6) 1Eine begünstigte Maßnahme im Sinne des § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG liegt auch vor, wenn die Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen auf Grund einer konkreten vertraglichen Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde durchgeführt werden. 2Baumaßnahmen, die ohne konkrete vertragliche Vereinbarung auf freiwilliger Grundlage durchgeführt werden, sind von dem Begünstigungstatbestand des § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG nicht erfaßt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?