(1) 1Soweit ein Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG umsatzsteuerrechtlich nicht abgezogen werden darf, ist er den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des zugehörigen Wirtschaftsguts zuzurechnen. 2Diese Zurechnung gilt sowohl für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als auch für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. 3In die Herstellungskosten sind die auf den Materialeinsatz und die Gemeinkosten entfallenden nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge einzubeziehen.
(2) 1Die Vereinfachungsregelung des § 9 b Abs. 1 Satz 2 EStG bezieht sich jeweils auf den umsatzsteuerrechtlich nicht abziehbaren Teil des Vorsteuerbetrags eines Wirtschaftsguts. 2Bei mehreren gleichartigen Wirtschaftsgütern, die stückzahlmäßig gehandelt werden, kommt die 500-DM-Grenze jeweils für den auf ein Stück entfallenden nicht abziehbaren Teil des Vorsteuerbetrags in Betracht. 3Bei Wirtschaftsgütern, die nicht stückmäßig, sondern mengenmäßig gehandelt werden, z. B. bei Flüssigkeiten oder Schüttgütern, ist als ein Wirtschaftsgut die jeweilige handelsübliche Rechnungseinheit, wie Liter, Hektoliter, Tonne usw. anzunehmen. 4§ 9 b Abs. 1 Satz 2 EStG setzt voraus, daß ein Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich zum Teil abziehbar und zum Teil nicht abziehbar ist; die Vereinfachungsregelung gilt deshalb nicht für ein Wirtschaftsgut, bei dem der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich in voller Höhe nicht abziehbar ist.
(3) 1Für die Anwendung des § 9 b Abs. 1 Satz 2 EStG ist die umsatzsteuerrechtlich vorgenommene Aufteilung eines Vorsteuerbetrags in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil maßgebend. 2Wird die umsatzsteuerrechtliche Aufteilung mit Wirkung für die Vergangenheit geändert, so muß auch die Zurechnung des nicht abziehbaren Teils eines Vorsteuerbetrags zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des zugehörigen Wirtschaftsguts entsprechend berichtigt werden. 3Es ist jedoch aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn in diesem Fall die sich durch die Änderung der Aufteilung der Vorsteuerbeträge ergebenden Mehr- oder Minderbeträge an nicht abziehbarer Vorsteuer sofort als Ertrag oder Aufwand verrechnet und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zugehörigen Wirtschaftsgüter nicht mehr berichtigt werden, sofern die Änderung der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nur zu einer Erhöhung oder Verminderung der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge um nicht mehr als 25 v.H. führt und der auf ein Wirtschaftsgut entfallende Mehr- oder Minderbetrag an nicht abziehbarer Vorsteuer nicht mehr als 500 DM beträgt.
(4) 1Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und bei der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten gehören vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge (für den Umsatz geschuldete Umsatzsteuer und vom Finanzamt erstattete Vorsteuer) im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu den Betriebseinnahmen oder Einnahmen und verausgabte Umsatzsteuerbeträge (gezahlte Vorsteuer und an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuerbeträge) im Zeitpunkt ihrer Verausgabung zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten, es sei denn, daß die Vorsteuerbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des zugehörigen Wirtschaftsguts zuzurechnen sind und diese nicht sofort abziehbar sind (→BFH vom 29. 6. 1982 - BStBl II S. 755). 2§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG findet insoweit keine Anwendung. 3Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und ob er seine Umsätze nach den allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften versteuert oder ob die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird.
(5) 1Für die Frage, ob bei den geringwertigen Anlagegütern im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG die Grenze von 800 DM überschritten ist, ist stets von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich eines darin enthaltenen Vorsteuerbetrags, also von dem reinen Warenpreis ohne Vorsteuer (Nettowert) auszugehen. 2Ob der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich abziehbar ist, spielt in diesem Fall keine Rolle. 3Dagegen sind für die Bemessung der Freigrenze für Geschenke von 75 DM nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich eines umsatzsteuerrechtlich nicht abziehbaren Vorsteuerbetrags maßgebend.