Voraussetzungen und Nachweis

 

(1) 1Pflegebedürftig ist, wer die Voraussetzungen des § 14 SGB XI erfüllt. 2Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der Versicherer (§ 18 SGB XI, § 6 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung) oder § 65 Abs. 2 EStDV zu führen.

Eigene Pflegeaufwendungen

 

(2) 1Zu den Aufwendungen infolge Pflegebedürftigkeit zählen sowohl Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft als auch Aufwendungen zur Unterbringung in einem Heim. 2Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, ist die →Haushaltsersparnis mit einem Betrag von 33 DM/Tag (1 000 DM/Monat, 12 000 DM/Jahr) anzusetzen. 3Nimmt der Steuerpflichtige wegen seiner pflegebedingten Aufwendungen den Abzug nach § 33 EStG in Anspruch, so sind die Gesamtkosten um den auf hauswirtschaftliche Dienstleistungen entfallenden Anteil zu kürzen, der aus Vereinfachung in Höhe des Abzugsbetrags nach § 33 a Abs. 3 EStG anzusetzen ist.

Konkurrenz zu § 33 a Abs. 3 EStG

 

(3) Nimmt der Steuerpflichtige wegen seiner 6ehinderungsbedingten Aufwendungen einen Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG in Anspruch, kann er daneben

  • bei Heimunterbringung zusätzlich den Abzugsbetrag für Heimbewohner nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG oder
  • bei ambulanter Pflege, wenn in den Aufwendungen solche für hauswirtschaftliche Dienstleistungen enthalten sind, den Abzug wegen der Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt nach § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG

geltend machen.

[Fassung VZ 96/97: (3) Nimmt der Steuerpflichtige wegen seiner behinderungsbedingten Aufwendungen den Pauschbetrag von 7 200 DM nach § 33 b Abs. 3 EStG in Anspruch, kann er daneben bei Heimunterbringung den Abzugsbetrag für Heimbewohner nach § 33 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG und - in Fällen ambulanter Pflege, wenn in den Aufwendungen solche für hauswirtschaftliche Dienstleistungen enthalten sind - den Abzug wegen der Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt nach § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG geltend machen.][1]

Konkurrenz zu § 33 b EStG

 

(4) 1Die Inanspruchnahme des Pauschbetrags von 7 200 DM nach § 33 b Abs. 3 EStG schließt die Berücksichtigung pflegebedingter Aufwendungen im Rahmen des § 33 EStG aus. 2Dies gilt auch dann, wenn es sich um das pflegebedürftige Kind eines Steuerpflichtigen handelt und der Steuerpflichtige den Pauschbetrag auf sich hat übertragen lassen.

Pflegeaufwendungen für Dritte

 

(5) Hat der pflegebedürftige Dritte im Hinblick auf sein Alter oder eine etwaige Bedürftigkeit dem Steuerpflichtigen Vermögenswerte zugewendet, z. B. ein Hausgrundstück, so kommt ein Abzug der Pflegeaufwendungen nur in der Höhe in Betracht, wie die Aufwendungen den Wert des hingegebenen Vermögens übersteigen.

[1] Geändert durch die EStÄr 1998.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?