Allgemeines

 

(1) 1Die Vorschriften der AO über die Mitwirkungspflichten sind nicht ohne weiteres auf die Gewährung von Kindergeld anzuwenden. 2Dementsprechend sind die Regelungen in § 68 EStG vorrangig im Verhältnis zu § 153 AO .

Änderungen in den Verhältnissen

 

(2) 1Änderungen in den Verhältnissen, die für den Kindergeldanspruch erheblich sind, hat der Kindergeldempfänger unverzüglich mitzuteilen. 2Die Mitwirkungspflicht beginnt mit der Antragstellung. 3Treten nach Beendigung des Kindergeldbezuges Veränderungen ein, die den Anspruch rückwirkend beeinflussen, besteht auch insoweit eine Mitwirkungspflicht. 4Die Mitwirkungspflicht hat auf Verlangen der Familienkassen auch das über 18 Jahre alte Kind zu erfüllen.

Verpflichtung des Arbeitgebers

 

(3) Der Arbeitgeber des Kindes, für das ein Antrag auf Kindergeld vorliegt, hat auf Verlangen der Familienkasse eine Bescheinigung mit den in § 68 Abs. 2 EStG genannten Daten auszustellen.

Bescheinigung

 

(4) 1Kommt der Abzug eines Kinderfreibetrags in Betracht, bestehen jedoch Zweifel darüber, ob und in weicher Höhe Kindergeld gezahlt worden ist, so ist der Sachverhalt grundsätzlich durch Anfrage bei der Familienkasse zu klären. 2Wenn die Angaben des Steuerpflichtigen für eine solche Anfrage nicht ausreichen, ist eine Bescheinigung der Familienkasse über das für den Veranlagungszeitraum ausgezahlte Kindergeld beim Steuerpflichtigen selbst anzufordern. 3Zu den geleisteten Kindergeldbeträgen zählen auch Beträge, die nicht an den Berechtigten gezahlt wurden (Aufrechnung, Leistung an Dritte), ihm jedoch zugestanden haben[Bis 31.12.1997:]1 Eine Bescheinigung der Familienkasse über das für den Veranlagungszeitraum ausgezahlte Kindergeld ist nur dann beim Steuerpflichtigen anzufordern, wenn im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ein Kinderfreibetrag abgezogen wird und die Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe des erhaltenen Kindergeldes nicht schlüssig sind.2Zu den geleisteten Kindergeldbeträgen zählen auch Beträge, die nicht an den Berechtigten gezahlt wurden (Aufrechnung, Leistung an Dritte), ihm jedoch zugestanden haben.3 Ist Kindergeld zu Unrecht gezahlt worden, hat die Familienkasse das Finanzamt davon zu unterrichten, sobald die Erstattungsforderung bindend festgesetzt worden ist. [1]

Steuergeheimnis

 

(5) 1§ 68 Abs. 4 EStG befreit insoweit die Familienkassen von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses, als Vergleichsmitteilungen zwischen den einzelnen Familienkassen der Arbeitsämter und Bezügestellen des öffentlichen Dienstes zulässig sind. 2Die Auskunftsmöglichkeit betrifft Kindergelddaten hinsichtlich der Festsetzung kindergeldabhängiger Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts, soweit die Bezügestellen diese benötigen. Ausgenommen sind jedoch derartige Informationen an Beihilfestellen.

[1] Geändert durch die EStÄr 1998.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?