Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten

 

(1) Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten können steuerrechtlich nur anerkannt werden, wenn sie ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden.

Arbeitsverhältnisse mit Personengesellschaften

 

(2) 1Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung des Arbeitsverhältnisses eines Ehegatten mit einer Personengesellschaft, die von dem anderen Ehegatten auf Grund seiner wirtschaftlichen Machtstellung beherrscht wird, z. B. in der Regel bei einer Beteiligung zu mehr als 50 v.H., gelten die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen im allgemeinen entsprechend (Besonderheiten bei Personengesellschaften). 2Beherrscht der Mitunternehmer-Ehegatte die Personengesellschaft nicht, so kann allgemein davon ausgegangen werden, daß der mitarbeitende Ehegatte in der Gesellschaft die gleiche Stellung wie ein fremder Arbeitnehmer hat und das Arbeitsverhältnis deshalb steuerrechtlich anzuerkennen ist.

Arbeitsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern

 

(3) 1Für die bürgerlichrechtliche Wirksamkeit eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrags mit einem minderjährigen Kind ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht erforderlich. 2→Arbeitsverhältnisse mit Kindern unter 14 Jahren verstoßen jedoch gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz; sie sind im allgemeinen nichtig und können deshalb auch steuerrechtlich nicht anerkannt werden. 3Die Gewährung freier Wohnung und Verpflegung kann als Teil der Arbeitsvergütung zu behandeln sein, wenn die Leistungen auf arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beruhen. 4Bei einem voll im Betrieb mitarbeitenden Kind muß die Summe aus Barentlohnung und Sachleistung die sozialversicherungsrechtliche Freigrenze überschreiten, wobei eine Mindestbarentlohnung von monatlich 200 DM Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?