Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person
(1) 1Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach den Vorschriften des BGB unterhaltsverpflichtet ist. 2Dies sind insbesondere die in den §§ 1601,1606, 1608 BGB genannten Personen (Ehegatte und in gerader Linie verwandte Angehörige wie z. B. Kinder, Enkel und Eltern). 3Die Tatsache, daß der Steuerpflichtige nur nachrangig verpflichtet ist, steht dem Abzug tatsächlich geleisteter Unterhaltsaufwendungen nicht entgegen. 4Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich dann, wenn der Berechtigte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 5Das ist auch gegeben, wenn die eigenen Mittel des Berechtigten zum Lebensunterhalt nicht ausreichen (§ 1602 BGB). 6Eine gesetzliche Unterhaltspflicht kann sich zudem aus den Folgen einer Trennung oder Scheidung von Ehegatten ergeben (§§ 1361, 1569 BGB). 7Gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist auch der Vater eines nichtehelichen Kindes gegenüber dessen Mutter für die in § 1615l BGB genannte Dauer (→Unterhaltsanspruch der Mutter des nichtehelichen Kindes). 8Ab dem 1.7.1998 kann auch der Vater eines nichtehelichen Kindes einen entsprechenden Unterhaltsanspruch gegen die Mutter haben, wenn er das Kind betreut (§ 1615l Abs. 5 BGB). 9Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, so kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen.
Gleichgestellte Personen
(2) 1Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen stehen Personen gleich, bei denen die öffentliche Hand ihre Leistungen (z. B. Arbeitslosenhilfe nach § 137 Abs. 2a AFG, Sozialhilfe nach § 122 Satz 1 BSHG) im Hinblick auf Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt hat, etwa bei eheähnlichen Gemeinschaften. 2Die Unterhaltsleistungen sind jedoch auf den Betrag begrenzt, um den der Anspruch auf die öffentliche Leistung gekürzt wurde (→Unterhalt für gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellte Personen). 3Die Voraussetzungen sind durch einen Bescheid der zuständigen Stelle nachzuweisen.
Nur ein geringes Vermögen
(3) 1Die zu unterhaltende Person muß zunächst ihre Arbeitskraft und ihr eigenes Vermögen, wenn es nicht geringfügig ist, einsetzen und verwerten. 2Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 30.000 DM angesehen werden. 3Dabei bleiben außer Betracht:
1. |
Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde, |
2. |
Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert, z. B. Erinnerungswert, für den Unterhaltsempfänger haben oder zu seinem Hausrat gehören, und |
3. |
ein angemessenes Hausgrundstück, wenn der Unterhaltsempfänger das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise bewohnt. Zur Frage der Angemessenheit eines Hausgrundstücks im übrigen →§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. |
Opfergrenze, Ländergruppeneinteilung
(4) 1Die →Opfergrenze ist unabhängig davon zu beachten, ob die unterhaltene Person im Inland oder im Ausland lebt. 2Die nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG maßgeblichen Beträge sind anhand der →Ländergruppeneinteilung zu ermitteln.
Einkünfte und Bezüge
(5) 1Hinsichtlich der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge gilt R 180eentsprechend. 2Bei der Feststellung der anzurechnenden Bezüge einschließlich der Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln sind aus Vereinfachungsgründen insgesamt 360 DM im Kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zufluß der entsprechenden Einnahmen stehen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. 3Ein solcher Zusammenhang ist z. B. bei Kosten eines Rechtsstreits zur Erlangung der Bezüge und bei Kontoführungskosten gegeben, nicht jedoch bei Fahrtkosten, die Wehrdienstleistenden durch Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug zwischen Stationierungs- und Wohnort entstehen. 4Bezüge im Ausland, die – wenn sie im Inland anfielen – Einkünfte wären, sind wie inländische Einkünfte zu ermitteln.