Sachlicher Anwendungsbereich

 

(1) 1Die Vorschrift des § 50c EStG gilt für Gewinnminderungen im Rahmen des Betriebsvermögens und bei Veräußerungsgewinnen im Sinne der §§ 17 und 23 EStG. 2Gehören die Anteile zu einem Betriebsvermögen des Erwerbers, wirkt sich die Nichtberücksichtigung der Gewinnminderungen außerhalb der Steuerbilanz aus. 3Die Besteuerung der Ausschüttungen auf die erworbenen Anteile und die Anrechnung von Körperschaftsteuer bei dem Erwerber werden durch § 50c EStG nicht berührt.

Ausschüttungsbedingte Gewinnminderungen

 

(2) 1Nach§ 50c Abs. 1 EStG werden Gewinnminderungen steuerlich nicht berücksichtigt, die nur auf Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaft zurückgeführt werden können. 2Soweit der Erwerber glaubhaft macht, daß die Gewinnminderung auf anderen Ursachen als auf einer vorangegangenen Gewinnausschüttung beruht, z. B. auf Verlusten der Kapitalgesellschaft oder auf der Verringerung ihrer stillen Reserven, ist sie steuerlich zu berücksichtigen. 3Beruht die Gewinnminderung auf mehreren Ursachen, ist davon auszugehen, daß sie vorrangig auf andere Gründe als auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen ist.

Sperrbetrag

 

(3) 1Der verbleibende Sperrbetrag im Sinne des § 50c Abs. 4 Satz 3 EStG ist bis zum Ablauf der Sperrzeit formlos fortzuschreiben. 2Zur Vermeidung unbilliger Härten ist der Sperrbetrag gemäß § 163 AO auch um den Betrag zu verringern, der nachweislich von einem früheren Anteilseigner im Inland als Veräußerungsgewinn versteuert worden ist.

Kapitalherabsetzung

 

(4) 1Der Betrag des verwendbaren Eigenkapitals im Sinne des § 29 Abs. 3 KStG, um den sich der Sperrbetrag erhöht, ist unter Einschaltung des für die Kapitalgesellschaft zuständigen Finanzamts zu ermitteln. 2Maßgebend für die Berechnung sind die Verhältnisse am Tag des Anteilserwerbs.

Rechtsnachfolger des Erwerbers

 

(5) 1Bei Rechtsnachfolgern des Ersterwerbers sind ausschüttungsbedingte Gewinnminderungen auch bei Anschaffungskosten von nicht mehr als 100.000 DM steuerlich nicht zu berücksichtigen. 2Auf Anfrage hat das für den Ersterwerber der Anteile zuständige Finanzamt dem Rechtsnachfolger den für ihn maßgeblichen restlichen Sperrbetrag und die restliche Sperrzeit mitzuteilen.

Anschaffungskosten im Sinne des § 50 c Abs. 9 EStG

 

(6) In den Fällen des § 50c Abs. 5 EStG ist auf die Anschaffungskosten der Gemeinschaft abzustellen.

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