Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:

1 + Steuerbetrag
    a) laut Grundtabelle/Splittingtabelle § 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 3 EStG)
      oder
    b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts § 32b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz
2 + Steuer auf Grund Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG
3 = tarifliche Einkommensteuer § 32a Abs. 1, 5 EStG)
4 Entlastungsbetrag nach § 32c EStG
5 ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG
6 Steuerermäßigung bei Land- und Forstwirten nach § 34e EStG
7 Steuerermäßigung nach § 7a FördG
8 Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum § 34f Abs. 1, 2 EStG)
9 Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen § 34g EStG)
10 Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG
11 + Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG
12 + Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i. V. m. den §§ 30, 31 EStDV
13 + Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz
14 + Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um einen Kinderfreibetrag gemindert wurde
15 = festzusetzende Einkommensteuer § 2 Abs. 6 EStG).

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