(1)
Gewinnschätzung
1Bei Land- und Forstwirten, die zur Buchführung verpflichtet sind, aber keine ordnungsmäßigen Bücher führen, ist der Gewinn im Einzelfall zu schätzen. 2Land- und Forstwirte, die weder zur Buchführung verpflichtet sind, noch die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EStG erfüllen, können den Gewinn entweder nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. 3Haben sie keine Bücher im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG geführt und auch die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG nicht aufgezeichnet, so ist der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG zu schätzen. 4Richtsätze, die von den Finanzbehörden aufgestellt werden, können dabei als Anhalt dienen.
(2)
Wechsel der Gewinnermittlungsart
1Geht ein Land- und Forstwirt zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich über, so ist für die Aufstellung der Übergangsbilanz nach den Grundsätzen in R 17 zu verfahren. 2Bei einem Wechsel der Gewinnermittlung ist zu beachten, dass die Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 3 bis 5 EStG in diesem Zusammenhang der nach § 4 Abs. 1 EStG gleichzustellen ist. 3Beim Übergang von der Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 3 bis 5 EStG zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind die in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter zu schätzen. 4Dazu sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beweglicher Anlagegüter um die üblichen Absetzungen zu mindern, die den amtlichen →AfA-Tabellen zu entnehmen sind. 5Maßgebend für die Ermittlung des Übergangsgewinns ist die Verfahrensweise im Wirtschaftsjahr vor dem Wechsel der Gewinnermittlungsart.
(3)
Nichtanwendung der Nutzungswertbesteuerung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 EStG im Beitrittsgebiet
1Die Wohnung des Betriebsinhabers und die Altenteilerwohnung eines Land- und Forstwirts sind im Beitrittsgebiet ab 1.1.1991 kraft Gesetzes notwendiges Privatvermögen geworden. 2Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG-DDR, der mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a. F. wortgleich ist; eine dem § 52 Abs. 15 EStG a. F. entsprechende Vorschrift bestand jedoch in der DDR nicht. 3Folglich kommt § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG im Beitrittsgebiet nicht zur Anwendung.
(4)
1Die Steuerfreiheit des Entnahmegewinns nach § 13 Abs. 5 EStG kommt bei Land- und Forstwirten auch dann in Betracht, wenn der entsprechende Grund und Boden erst nach dem 31.12.1986 Betriebsvermögen geworden ist. 2§ 13 Abs. 5 EStG findet auch im Beitrittsgebiet Anwendung.