(1)

Umrechnung ausländischer Steuern

1Die nach § 34c Abs. 1 und Abs. 6 EStG auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnende oder nach § 34c Abs. 2, 3 und 6 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehende ausländische Steuer ist für den VZ 2001 bezüglich der an der Währungsunion teilnehmenden Staaten über die zum 1.1.1999 zum Euro unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurse in Deutsche Mark umzurechnen. 2Andere Währungen sind auf der Grundlage der von der Europäischen Zentralbank täglich veröffentlichten Euro-Referenzkurse (für den VZ 2001 mit festgelegten Umrechnungskursen für die DM zum Euro) umzurechnen. 3Zur Vereinfachung ist die Umrechnung dieser Währungen auch zu den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen zulässig, die monatlich im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden.

 

(2)

Zu berücksichtigende ausländische Steuer

1Entfällt eine zu berücksichtigende ausländische Steuer auf negative ausländische Einkünfte, die unter das Ausgleichsverbot des § 2a EStG fallen, oder auf die durch die spätere Verrechnung gekürzten positiven ausländischen Einkünfte, so ist sie im Rahmen des Höchstbetrags (→R 212b) nach § 34c Abs. 1 EStG anzurechnen oder auf Antrag nach § 34c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. 2Bei Abzug erhöhen sich die – im VZ nicht ausgleichsfähigen – negativen ausländischen Einkünfte. 3Die zu berücksichtigende ausländische Steuer ist nicht zu kürzen, wenn die entsprechenden Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG nur zur Hälfte anzusetzen sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?