(1) 1Die Anrechnung von Kapitalertragsteuer setzt voraus, dass die der Anrechnung zugrunde liegenden Einnahmen bei der Veranlagung erfasst werden und der Anteilseigner die in § 45a Abs. 2 oder 3 EStG bezeichnete Bescheinigung im Original vorlegt. 2Ob die Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen anfallen oder bei einer anderen Einkunftsart, ist für die Anrechnung unerheblich. 3Bei der Bilanzierung abgezinster Kapitalforderungen und in den Fällen des § 18a Abs. 1 Nr. 3 AuslInvestmG erfolgt die Anrechnung der Kapitalertragsteuer stets im Erhebungsjahr, auch wenn die der Anrechnung zugrunde liegenden Einnahmen ganz oder teilweise bereits in früheren Jahren zu erfassen waren.

 

(2) In Fällen, in denen gemäß § 52 Abs. 50b Satz 1 EStG ab dem VZ 2001 noch § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 1 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 24.3.1999 (Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001, BGBl. I S. 402) anzuwenden ist, gilt R 213g undR 213h EStR 1999 weiter.

 

(3) In Fällen, in denen gemäß § 52 Abs. 50c EStG ab dem VZ 2001 noch die §§ 36b bis 36e EStG in der Fassung des Gesetzes vom 24.3.1999 (Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001, BGBl. I S. 402) anzuwenden sind, gelten R 213j bis R 213n EStR 1999 weiter.

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