(1) 1 § 34f Abs. 2 EStG setzt die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 bis 5 EStG oder § 15b BerlinFG voraus. 2 § 34f Abs. 3 EStG setzt die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1, 2, 4 und 5 EStG voraus. 3Die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 und 3 EStG kann auch in Anspruch genommen werden, wenn im VZ der Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 und 5 EStG oder § 15b BerlinFG wegen der Nachholungsmöglichkeit nach § 10e Abs. 3 Satz 1 EStG nicht geltend gemacht wird. 4In der Geltendmachung der Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 und 3 EStG kommt in diesem Fall die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 10e Abs. 1 bis 5 EStG oder § 15b BerlinFG zum Ausdruck. 5Die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG kann in den VZ nicht gewährt werden, in denen der Stpfl. wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen nach § 10e Abs. 1 bis 5a EStG einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 bis 5 EStG nicht in Anspruch nehmen kann. 6Dem Stpfl. steht nach § 34f Abs. 3 Satz 3 EStG ein Wahlrecht zu, auf welchen der beiden vorangegangenen VZ nicht ausgenutzte Ermäßigungsbeträge zurückgetragen werden sollen. 7Auf den Rücktrag kann aber nicht zugunsten des Vortrags verzichtet werden. 8Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung, auch an ein minderjähriges Kind, ist keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 34f Abs. 2 und 3 EStG.
(2) 1Ein Kind gehört zum Haushalt des Stpfl., wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Stpfl. dessen Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb seiner Wohnung aufhält. 2Es reicht aus, wenn die Haushaltszugehörigkeit in einem früheren VZ innerhalb des für den Abzug wie Sonderausgaben maßgebenden Begünstigungszeitraums einmal vorgelegen hat und auf Dauer angelegt war. 3Der Angabe des Stpfl., die Haushaltszugehörigkeit sei auf Dauer angelegt gewesen, kann in der Regel ohne nähere Prüfung gefolgt werden.
(3) 1Die Steuerermäßigung kann, auch wenn in einem VZ die Voraussetzungen ausnahmsweise für mehrere Objekte gegeben sein sollten, stets jeweils nur für ein Objekt in Anspruch genommen werden (§ 34f Abs. 4 EStG). 2Der Ermäßigungsbetrag nach § 34f EStG wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Voraussetzungen nicht während des gesamten Kalenderjahrs vorgelegen haben. 3Er kann jedoch höchstens bis zur Höhe der tariflichen Einkommensteuer, bei Inanspruchnahme des § 34f Abs. 2 EStG vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34g EStG, bei Inanspruchnahme des § 34f Abs. 3 EStG, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, gewährt werden.
(4) 1Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen, können die Steuerermäßigung nach § 34f EStG im VZ insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. 2Dies gilt auch bei getrennter Veranlagung; in diesem Fall steht die Steuerermäßigung den Ehegatten in dem Verhältnis zu, in dem sie den Sonderausgabenabzug nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG oder nach § 15b BerlinFG in Anspruch nehmen (§ 26a Abs. 2 Satz 3 EStG). 3Dagegen kann im Fall der → besonderen Veranlagung nach § 26c EStG jeder Ehegatte die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen dafür in seiner Person erfüllt sind.
(5) 1Die Steuerermäßigung nach § 34f EStG wird auf Antrag berücksichtigt. 2Erhält der Stpfl. wegen eines Kindes einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld und ist dem Finanzamt die auf Dauer angelegte Haushaltszugehörigkeit des Kindes aus anderen Unterlagen bekannt, ist die Antragstellung zu unterstellen. 3Dies gilt nicht, wenn der Stpfl. gleichzeitig für eine weitere Wohnung die Eigenheimzulage erhält. 4Ergibt sich das Merkmal der auf Dauer angelegten Haushaltszugehörigkeit nicht erkennbar aus der Steuererklärung, soll der Stpfl. nach dem Vorliegen des Merkmals gefragt und gegebenenfalls die Antragstellung angeregt werden (§ 89 AO).