Ansatz- oder Bewertungswahlrechte gelten beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG als nicht ausgeübt (→BFH zu § 13a EStG vom 14.4.1988 - BStBl II S. 672).

Bewertung von Wirtschaftsgütern

Die einzelnen Wirtschaftsgüter sind beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG mit den Werten anzusetzen, mit denen sie zu Buch stehen würden, wenn von Anfang an der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden wäre (→BFH vom 23.11.1961 - BStBl 1962 III S. 199).

Erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart

Nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart ist der Steuerpflichtige grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden. Nur bei Vorliegen eines besonderen wirtschaftlichen Grundes (z. B. Einbringung nach § 24 UmwStG) kann er vor Ablauf dieser Frist zurück wechseln (BFH vom 9.11.2000 – BStBl 2001 II S. 102).

Gewinnberichtigungen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart

  • Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich

    Der Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG erfordert, dass Betriebsvorgänge, die bisher nicht berücksichtigt worden sind, beim ersten Betriebsvermögensvergleich berücksichtigt werden (→BFH vom 28.5.1968 - BStBl II S. 650 und vom 24.1.1985 - BStBl II S. 255).

  • Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung

    Soweit sich die Betriebsvorgänge, die den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Korrekturen entsprechen, noch nicht im ersten Jahr nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgewirkt haben, können die Korrekturen auf Antrag grundsätzlich in dem Jahr vorgenommen werden, in dem sich die Betriebsvorgänge auswirken (→BFH vom 17.1.1963 - BStBl III S. 228).

Gewinnschätzung bei Einnahmenüberschussrechnung

→H 12 (Gewinnschätzung)

Land- und Forstwirtschaft

  • Bewertung von Vieh in der Übergangsbilanz →H 125 (Übergang zur Buchführung),
  • Bewertung von Vieh nach dem Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen →R 125a Satz 1 Nr. 4,
  • Wird zugleich mit dem Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich ein landwirtschaftlicher Betrieb infolge Strukturwandels zum Gewerbebetrieb, ist die Gewinnberichtigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb vorzunehmen; es liegen keine nachträglichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor (→BFH vom 1.7.1981 - BStBl II S. 780),
  • Wechsel der Gewinnermittlung allgemein →R 127 Abs. 2.

Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

→Anlage

Unterbliebene Gewinnkorrekturen

Eine bei einem früheren Übergang vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung oder umgekehrt zu Unrecht unterbliebene Gewinnkorrektur darf bei der aus Anlass eines erneuten Wechsels in der Gewinnermittlungsart erforderlich gewordenen Gewinnkorrektur nicht berücksichtigt werden, soweit der Fehler nicht mehr berichtigt werden kann (→BFH vom 23.7.1970 - BStBl II S. 745).

Wird ein Betrieb unentgeltlich auf einen Dritten übertragen, so sind Hinzurechnungen und Abrechnungen, die infolge des Übergangs zu einer anderen Gewinnermittlungsart oder infolge Schätzung des Gewinns bei dem Rechtsvorgänger zu Recht nicht berücksichtigt worden sind, in der Weise bei dem Erwerber zu berücksichtigen, in der sie ohne die unentgeltliche Übertragung des Betriebs bei dem Rechtsvorgänger zu berücksichtigen gewesen wären (→BFH vom 1.4.1971 - BStBl II S. 526 und vom 7.12.1971 - BStBl 1972 II S. 338).

Verteilung des Übergangsgewinns

Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kommt eine Verteilung des Übergangsgewinns im Allgemeinen nicht in Betracht (→BFH vom 3.10.1961 - BStBl III S. 565).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?