Nachträgliche Kenntnis eines gestellten Antrags

Erlangt ein Finanzamt von dem zuerst gestellten Antrag Kenntnis, nachdem es einen anderen Feststellungs- bzw. den Steuerbescheid erlassen hat, ist dieser nach § 173 AO wegen neuer Tatsache zu ändern.

Nachholung eines Antrags

Ausgenommen ist das Revisionsverfahren, da der Antrag als tatsächliches Vorbringen zu werten ist.

§ 118 Abs. 2 FGO

BFH vom 3.5.1957 (BStBl III S. 227)

Die Nachholung eines Antrags ist auch möglich, soweit die Bestandskraft des Bescheides nach den §§ 164, 165 oder 172 ff. AO durchbrochen werden kann. Bei Nachholung eines Antrags ist ein anderer Feststellungsbescheid bzw. der Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO anzupassen (rückwirkendes Ereignis).

Rücknahme eines Antrags

Die Hinweise zu →Nachholung eines Antrags gelten entsprechend.

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