Arzneimittelzulassungen

Eine entgeltlich erworbene Arzneimittelzulassung ist dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut (→BMF vom 12.7.1999 - BStBl I S. 686).

→Warenzeichen (Marke)

Belieferungsrechte aus Abonnentenverträgen

Gelegentlich eines Erwerbs von Belieferungsrechten aus Abonnentenverträgen entstandene Aufwendungen begründen noch nicht den entgeltlichen Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts (→BFH vom 3.8.1993 - BStBl 1994 II S. 444).

Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht im Sinne des BGB, Vermögensgegenstand im Sinne des Handelsrechts und Wirtschaftsgut im Sinne des Steuerrechts; grundsätzlich beim Anlagevermögen auszuweisen →BFH vom 4.6.1991 (BStBl 1992 II S. 70).

Geschäfts- und Firmenwert/Praxiswert

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG

R 31a gilt bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG sinngemäß (→§ 141 Abs. 1 Satz 2 AO, BFH vom 8.11.1979 - BStBl 1980 II S. 146).

Güterfernverkehrskonzessionen

→ Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Unentgeltliche Übertragung zwischen Schwestergesellschaften führt zur verdeckten Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft und anschließende verdeckte Einlage in die begünstigte Schwestergesellschaft (→BFH vom 20.8.1986 - BStBl 1987 II S. 455).

Immaterielle Wirtschaftsgüter sind u. a.

Keine immateriellen Wirtschaftsgüter, sondern materielle (körperliche) und zugleich abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter sind, wenn sie nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, z. B. als Kundenkartei oder Verlagsarchiv, als immaterielle Wirtschaftsgüter anzusehen sind, Computerprogramme (→Immaterielle Wirtschaftsgüter), die keine Befehlsstruktur enthalten, sondern nur Bestände von Daten, die allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind, z. B. mit Zahlen und Buchstaben (→BFH vom 5.2.1988 - BStBl II S. 737 und vom 2.9.1988 - BStBl 1989 II S. 160).

Kein entgeltlicher Erwerb liegt u. a. vor bei

  • Aufwendungen, die nicht Entgelt für den Erwerb eines Wirtschaftsguts von einem Dritten, sondern nur Arbeitsaufwand oder sonstiger Aufwand, z.B. Honorar für Dienstleistungen, für einen im Betrieb selbst geschaffenen Wert oder Vorteil sind (→BFH vom 26.2.1975 - BStBl II S. 443),
  • Aufwendungen, die lediglich einen Beitrag zu den Kosten einer vom Steuerpflichtigen mitbenutzten Einrichtung bilden, z. B. Beiträge zum Ausbau einer öffentlichen Straße oder zum Bau einer städtischen Kläranlage; diese Aufwendungen gehören zu den nicht aktivierbaren Aufwendungen für einen selbstgeschaffenen Nutzungsvorteil (→BFH vom 26.2.1980 - BStBl II S. 687 und vom 25.8.1982 - BStBl 1983 II S. 38),
  • selbstgeschaffenen → immateriellen Wirtschaftsgütern, z. B. Patente (→BFH vom 8.11.1979 - BStBl 1980 II S. 146).

Kundenstamm ist beim Erwerb eines Unternehmens in der Regel kein selbständig bewertbares →immaterielles Wirtschaftsgut, sondern ein geschäftswertbildender Faktor (→BFH vom 16.9.1970 - BStBl 1971 II S. 175 und vom 25.11.1981 - BStBl 1982 II S. 189).

Nutzungsrechte, die durch Baumaßnahmen des Nutzungsberechtigten entstanden sind

  • →H 13 (...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?