Abschlussgebühren
Abschlussgebühren können eine (Gegen-)leistung darstellen, die dem jeweiligen Bausparvertrag als Entgelt für den eigentlichen Vertragsabschluss zuzuordnen sind, sie wirken sich unmittelbar mit ihrer Vereinnahmung erfolgswirksam aus und sind bilanziell nicht passiv abzugrenzen (→BFH vom 11.2.1998 - BStBl II S. 381)
Ausbeuteverträge
Vorausgezahlte Ausbeuteentgelte für Bodenschätze, mit deren Abbau vor dem Bilanzstichtag bereits begonnen wurde, sind in einen Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen, der über die jährlich genau festzustellende Fördermenge aufzulösen ist; ist mit dem Abbau vor dem Bilanzstichtag noch nicht begonnen worden, ist das vorausgezahlte Entgelt als Anzahlung zu behandeln (→BFH vom 25.10.1994 - BStBl 1995 II S. 312).
Bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag
liegt vor
- wenn die abzugrenzenden Ausgaben und Einnahmen für einen bestimmten nach dem Kalenderjahr bemessenen Zeitraum bezahlt oder vereinnahmt werden, z. B. monatliche, vierteljährliche, halbjährliche Mietvorauszahlungen oder Zahlung der Miete im Voraus für einen Messestand für eine zeitlich feststehende Messe (→BFH vom 9.12.1993 - BStBl 1995 II S. 202);
- bei Übernahme von Erschließungskosten und Kanalanschlussgebühren durch den Erbbauberechtigten (→ BFH vom 17.4.1985 - BStBl II S. 617),
- bei → Ausbeuteverträgen
- bei zeitlich nicht begrenzten Dauerleistungen, wenn sich rechnerisch ein Mindestzeitraum bestimmen läßt (→BFH vom 9.12.1993 - BStBl 1995 II S. 202, BMF vom 15.3.1995 - BStBl I S. 183).
liegt nicht vor
Ertragszuschüsse
Für Ertragszuschüsse ist ggf. ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (→BFH vom 5.4.1984 - BStBl II S. 552 sowie BMF vom 2.9.1985 - BStBl I S. 568).
Filmherstellungskosten
→BMF vom 23.2.2001 (BStBl I S. 175), Tz. 34 und 35
Finanzierungskosten
→H 37 (Damnum, Konditionen, Umschuldung, Vermittlungsprovision, Zinsfestschreibung)
Forfaitierung von Forderungen aus Leasing-Verträgen
→ BMF vom 9.1.1996 (BStBl I S. 9) und →BFH vom 24.7.1996 (BStBl 1997 II S. 122)
Abweichend von Abschnitt III 2 Buchstabe b des BMF-Schreibens vom 9.1.1996 ist bei der sog. Restwertforfaitierung aus Teilarmorti-sationsverträgen die Zahlung des Dritten an den Leasinggeber steu-erlich als ein Darlehen an den Leasinggeber zu beurteilen. Die For-faitierungserlöse sind von ihm nicht als Erträge aus zukünftigen Perioden passiv abzugrenzen, sondern als Verbindlichkeiten auszu-weisen und bis zum Ablauf der Grundmietzeit ratierlich aufzuzinsen (→BFH vom 8.11.2000 – BStBl 2001 II S. 722).
Garantiegebühr
Wegen vereinnahmter Garantiegebühr gebildeter passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist während der Garantiezeit insoweit aufzulösen, als die Vergütung auf den bereits abgelaufenen Garantiezeitraum entfällt (→BFH vom 23.3.1995 - BStBl II S. 772).
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
R 31b gilt bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG sinngemäß (→§ 141 Abs. 1 Satz 2 AO, BFH vom 20.11.1980 - BStBl 1981 II S. 398).
Honorare
Sind im Voraus erthaltene Honorare zeitraumbezogen und besteht für den gesamten Zeitraum eine Dauerverpflichtung, ist für die anteilig auf folgende Wirtschaftsjahre entfallenden Honorare ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (→BFH vom 10.9.1998 - BStBl 1999 II S. 21).
Investitionszuschüsse
- Soweit Zuschüsse zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes geleistet werden, sind sie nicht passiv abzugrenzen (→ BFH vom 22.1.1992 - BStBl II S. 488).
- →R 34.
Leasingvertrag mit degressiven Leasingraten - Behandlung beim Leasingnehmer
Immobilienleasing
Bilanzsteuerrechtlich ist die Summe der während der vertragli-chen Grundmietzeit geschuldeten Jahresmieten in jährlich gleichbleibenden Beträgen auf die Grundmietzeit zu verteilen und demgemäß der Teil der vertraglichen Jahresmieten, der in den ersten Jahren der Grundmietzeit über den sich für die gesamte Grundmietzeit ergebenden Jahresaufwand hinausgeht, zu akti-vieren (→BFH vom 12.8.1982 – BStBl II S. 696 und →BMF vom 10.10.1983 – BStBl I S. 431),
Mobilienleasing
Für degressive Raten beim Leasing beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungs-posten zu bilden (→BFH vom 28.2.2001 – BStBl II S. 645).
Maklerprovision
Für Maklerprovisionen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages kann kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden (→BFH vom 19.6.1997 - BStBl II S. 808).
Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
Die Bildung passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags erbracht werden (→BFH vom 26.6.1979 - BStBl II S. 625). Sie kann auch in Fällen geboten sein, in denen die gegenseitigen Verpflichtungen ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben(→BFH vom 17.9.1987 - BStBl 1988 II S. 327).
Urlaubsgel...