Anlagevermögen
Begriff →§ 247 Abs. 2 HGB
(Anhang 10)
Umfang →Gliederungsschema in § 266 Abs. 2 HGB
(Anhang 10)
Filme
In echter Auftragsproduktion hergestellte Filme sind immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (→BFH vom 20.9.1995 - BStBl 1997 II S. 320).
Geschäfts- und Firmenwert
Zur bilanzsteuerlichen Behandlung des Geschäfts- und Firmenwerts und sogenannter firmenwertähnlicher Wirtschaftsgüter → BMF vom 20.11.1986 (BStBl I S. 532).
(Anhang 9)
→H 31a (Geschäfts- und Firmenwert/Praxiswert)
Gewerblicher Grundstückshandel
Grundstücke eines gewerblichen Grundstückshändlers gehören grundsätzlich zum Umlaufvermögen, es sei denn, sie sind ausnahmsweise eindeutig zur Vermögensanlage bestimmt (→BFH vom 17.3.1981 - BStBl II S. 522).
Grund und Boden eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind nicht geeignet, Umlaufvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu sein. Eine Zwangsumgliederung vom Anlage- zum Umlaufvermögen kann auch nach Einstellung der aktiven Bewirtschaftung der betreffenden Flächen nicht durch bloßen Zeitablauf erfolgen. Liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines →gewerblichen Grundstückshandels vor, gehören die Flächen aber zum Umlaufvermögen eines Gewerbebetriebs (→BFH vom 31.5.2001 – BStBl II S. 673)
Halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden
werden als Forderungen von Bauunternehmen gegen den Bauherrn und damit als Umlaufvermögen behandelt (→BMF vom 14.11.2000 - BStBl I S. 1514).
(Anhang 9)
→H 35a
Leergut bei Getränkeindustrie
ist Anlagevermögen (→BMF vom 11.7.1995 - BStBl I S. 363).
Musterhäuser
rechnen zum Anlagevermögen (→BFH vom 31.3.1977 - BStBl II S. 684).
Praxiswert
"Sozietätspraxiswert" ist wie der Wert einer erworbenen Einzelpraxis ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut (Änderung der Rechtsprechung); allerdings ist die Nutzungsdauer des "Sozietätspraxiswerts" wegen der Beteiligung und der weiteren Mitwirkung des bisherigen Praxisinhabers doppelt so lang (6 bis 10 Jahre) wie die Nutzungsdauer des Wertes einer erworbenen Einzelpraxis (3 bis 5 Jahre) →BFH vom 24.2.1994 (BStBl II S. 590) und BMF vom 15.1.1995 (BStBl I S. 14).
(Anhang 9)
Rohstoff
Zum Begriff des Rohstoffs und seiner Zuordnung zum Umlauf-(Vorrats-)vermögen →BFH vom 2.12.1987 (BStBl 1988 II S. 502).
Umlaufvermögen
Umfang →Gliederungsschema in § 266 Abs. 2 HGB
(Anhang 10)
Vorführ- und Dienstwagen
rechnen zum Anlagevermögen (→BFH vom 17.11.1981 - BStBl 1982 II S. 344).
Zwischenerwerber
(Altschuldenhilfe-Gesetz)
Zur Zuordnung der erworbenen Wohngebäude zum Anlage- bzw. Umlaufvermögen →MdF Brandenburg vom 17.7.1996 (BStBl I S. 1119).