Anschaffungskosten
Begriff und Umfang →§ 255 Abs. 1 HGB
(Anhang 10)
Ausländische Währung
- Bei einem Anschaffungsgeschäft in ausländischer Währung ist der Wechselkurs im Anschaffungszeitpunkt für die Berechnung der Anschaffungskosten maßgebend (→BFH vom 16.12.1977 - BStBl 1978 II S. 233).
- Ist der in einer Fremdwährung geleistete Einzahlungsbetrag eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, durch den sich die Anschaffungskosten seiner Beteiligung erhöht haben, später an den Gesellschafter zurückzuzahlen und hat sich der – in DM/EUR – berechnete Wert jenes Betrags inzwischen durch einen Kursverlust der fremden Währung vermindert, so entsteht für den Gesellschafter auch dann kein sofort abziehbarer Aufwand, wenn er die Beteiligung im Betriebsvermögen hält. Der Anspruch auf die Rückzahlung ist bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich mit demjenigen Wert anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung des Wechselkurses am Tag der Darlehensgewährung oder – im Fall der dauernden Wertminderung – eines ggf. niedrigeren Kurses am Bilanzstichtag ergibt (→BFH vom 27.4.2000 – BStBl 2001 II S. 168).
Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG
Ausschüttung aus Eigenkapital nach § 27 KStG verringert wie eine →Rückzahlung aus Kapitalherabsetzung die Anschaffungskosten der Beteiligung an Kapitalgesellschaft
→BMF vom 9.1.1987 (BStBl I S. 171)
→BFH vom 16.3.1994 (BStBl II S. 527) und vom 19.7.1994 (BStBl 1995 II S. 362)
Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG sind als Beteiligungsertrag zu erfassen, soweit sie den Buchwert übersteigen (→BFH vom 20.4.1999 – BStBl II S. 647).
Beteiligung an Kapitalgesellschaft
→R 140 Abs. 5, H 140 (5)
Disagio
Vom Erwerber dem Veräußerer erstattetes Disagio gehört zu den Anschaffungskosten (→BFH vom 17.2.1981 - BStBl II S. 466).
Einlagenrückgewähr
→Rückzahlung aus Kapitalherabsetzung
→Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG
Erbauseinandersetzung und vorweggenommene Erbfolge
Erbbaurecht
- Zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts "Erbbaurecht" gehören auch einmalige Aufwendungen wie Grunderwerbsteuer, Maklerprovision, Notar- und Gerichtsgebühren (→BFH vom 4.6.1991 - BStBl 1992 II S. 70) und vorausgezahlte oder in einem Einmalbetrag gezahlte Erbbauzinsen (→BMF vom 10.12.1996 - BStBl I S. 1440),
- Beim Erwerb eines "bebauten" Erbbaurechts entfallen die gesamten Anschaffungskosten auf das Gebäude, wenn der Erwerber dem bisherigen Erbbauberechtigten nachweislich ein Entgelt nur für den Gebäudeanteil gezahlt hat, während er gegenüber dem Erbbauverpflichteten (Grundstückseigentümer) nur zur Zahlung des laufenden Erbbauzinses verpflichtet ist (→ BFH vom 15.11.1994 - BStBl 1995 II S. 374),
- →H 33a (ABC der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Grundstück; Erschließungs-, Straßenanlieger- und andere auf das Grundstückseigentum bezogene, kommunale Beiträge und Beiträge für sonstige Anlagen außerhalb des Grundstücks; Erbbaurecht).
Forderung auf Rückzahlung eines Fremdwährungsdarlehens
In der Bilanz ist der Anspruch auf Rückzahlung eines in Fremdwährung gewährten Darlehens mit demjenigen Wert anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung des Wechselkurses am Tag der Darlehensgewährung oder – im Fall der dauernden Wertminderung – eines ggf. niedrigeren Kurses am Bilanzstichtag ergibt (→BFH vom 27.4.2000 – BStBl 2001 II S. 168).
Gemeinkosten
gehören nicht zu den Anschaffungskosten (→BFH vom 13.4.1988 - BStBl II S. 892).
Grundstücke
→H 33a (ABC der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Grundstück)
Mitunternehmeranteil
- Für den Erwerber stellen die Aufwendungen zum Erwerb des Anteils einschließlich eines negativen Kapitalkontos Anschaffungskosten dar; ggf. sind sie oder Teile davon als Ausgleichsposten in der Ergänzungsbilanz des Erwerbers zu berücksichtigen (→ BFH vom 21.4.1994 - BStBl II S. 745),
- Ist die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters geringer als sein Kapitalkonto, sind in der Steuerbilanz in Höhe der Differenz die Buchwerte der bilanzierten Wirtschaftsgüter abzustocken. Buchwerte für Bargeld und Guthaben bei Geldinstituten können infolge des Nominalwertprinzips nicht abgestockt werden. Ist der Differenzbetrag höher als die möglichen Abstockungen, so muss im Übrigen ein passiver Ausgleichsposten gebildet werden, der mit künftigen Verlusten zu verrechnen und spätestens bei Beendigung der Beteiligung gewinnerhöhend aufzulösen ist (→BFH vom 12.12.1996 - BStBl 1998 II S. 180).
Nebenkosten gehören zu den Anschaffungskosten, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können (→BFH vom 13.10.1983 - BStBl 1984 II S. 101). Sie können nur dann aktiviert werden, wenn auch di...