Abzugsberechtigte Person
Sonderausgaben kann derjenige geltend machen, der sie als Versicherungsnehmer aufgewendet hat (→BFH vom 8.3.1995 - BStBl II S. 637).
Es ist ohne Bedeutung, wer der Versicherte ist oder wem die Versicherungssumme oder eine andere Leistung später zufließt (→BFH vom 20.11.1952 - BStBl 1953 III S. 36).
→Versicherungsbeiträge
→Zukunftssicherungsleistungen
Ausfertigungsgebühr
→Versicherungsbeiträge
Aussteuerversicherung
→Lebensversicherung
Beitragsminderungen
Dividenden, Überschussanteile oder Gewinnanteile, die bei Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall von dem Versicherer ausgezahlt oder gutgeschrieben werden, mindern im Jahr der Auszahlung oder Gutschrift die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge (→BFH vom 20. und 27.2.1970 - BStBl II S. 314 und 422). Das gilt nicht, soweit die Dividenden, Überschussanteile oder Gewinnanteile zur Abkürzung der Versicherungsdauer oder der Dauer der Beitragszahlung oder zur Erhöhung der Versicherungssumme (Summenzuwachs) verwendet werden oder nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Der Erhöhung der Versicherungssumme steht die verzinsliche Ansammlung der Dividenden, Überschussanteile oder Gewinnanteile gleich, wenn sie nach den Vertragsbestimmungen erst bei Fälligkeit der Hauptversicherungssumme ausgezahlt werden.
Beitragszahlungsdauer
Eine laufende Beitragsleistung liegt vor, wenn die Beitragszahlungsdauer der Laufzeit des Versicherungsvertrages entspricht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Dauer der Beitragsleistung kürzer ist als die Vertragsdauer. Die laufende Beitragsleistung darf jedoch wirtschaftlich nicht einem Einmalbeitrag gleichkommen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn nach dem Vertrag eine laufende Beitragsleistung für mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart ist. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht regelmäßig dem Datum der Ausstellung des Versicherungsscheins. Es bestehen keine Bedenken, dass als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der im Versicherungsschein bezeichnete Tag des Versicherungsbeginns gilt, wenn innerhalb von drei Monaten nach diesem Tag der Versicherungsschein ausgestellt ist und die erste Prämie gezahlt wird; ist die Frist von drei Monaten überschritten, so berechnen sich die Beitragszahlungsdauer und die Mindestvertragsdauer vom Zeitpunkt der Zahlung der ersten Prämie an (→BMF vom 20.7.1990 - BStBl I S. 324 und vom 7.2.1991 - BStBl I S. 214).
Berufsunfähigkeitsversicherung
→Lebensversicherung
Dividenden
→Beitragsminderungen
Dread-Disease-Versicherung
→ Lebensversicherung
Einmalbeitrag
→BMF vom 20.7.1990 (BStBl I S. 324)
Erbschaftsteuerversicherung
→Lebensversicherung
Gewinnanteile
→Beitragsminderungen
Hausratversicherung
Beiträge sind keine Sonderausgaben.
Kapitalbildende Lebensversicherung
→ BMF vom 6.12.1996 (BStBl I S. 1438)
Kapitalwahlrecht
Die Ausübung des Kapitalwahlrechts vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss muss vertraglich ausgeschlossen sein. Bei Versicherungen, deren vereinbarte Rentenzahlungen 12 Jahre nach Vertragsabschluss beginnen, bestehen jedoch keine Bedenken, wenn nach dem Vertrag das Kapitalwahlrecht frühestens 5 Monate vor Beginn der Rentenzahlungen ausgeübt werden kann (→ BMF vom 26.7.1996 - BStBl I S. 1120). Für vor dem 1.10.1996 abgeschlossene Verträge ist Abschnitt 88 Abs. 1 Satz 4 EStR 1987 weiter anzuwenden.
Kaskoversicherung
Beiträge sind keine Sonderausgaben.
Krankentagegeldversicherung
Zu den Krankenversicherungen gehört auch die Krankentagegeldversicherung (→BFH vom 22.5.1969 - BStBl II S. 489).
Laufende Beitragsleistung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben cc und dd EStG
→Beitragszahlungsdauer
Lebensversicherung
1. |
Als Sonderausgaben können nur Beiträge zu den im Gesetz genannten Versicherungen abgezogen werden. |
2. |
Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall sind auch:
- Pensions-, Sterbe- und Versorgungskassen
- Aussteuer-, Berufsunfähigkeits- und Erbschaftsteuerversicherungen
- Versicherungen mit vorgezogener Leistung bei bestimmten schweren Erkrankungen, sog. Dread-Disease-Versicherungen (→BMF vom 12.9.1997 - BStBl I S. 825)
|
3. |
Beiträge zu Lebensversicherungen mit Teilleistungen auf den Erlebensfall vor Ablauf der Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren sind auch nicht teilweise als Sonderausgaben abziehbar (→ BFH vom 27.10.1987 - BStBl 1988 II S. 132). |
Loss-of-Licence-Versicherung
Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung eines Flugzeugführers sind regelmäßig Sonderausgaben, keine Werbungskosten (→BFH vom 13.4.1976 - BStBl II S. 599).
Mindesttodesfallschutz
→ BMF vom 6.12.1996 (BStBl I S. 1438)
Mindestvertragsdauer
→
BMF vom 7.2.1991 (BStBl I S. 214)
→
Lebensversicherungen
Pensionskasse
→Lebensversicherung
Pflegekrankenversicherung
Beiträge sind Sonderausgaben.
Pflegerentenversicherung
Beiträge sind Sonderausgaben.
Policendarlehen
→Lebensversicherung Tz....