Aufteilungs- und Abzugsverbot
→BFH vom 19.10.1970 - BStBl 1971 II S. 17 und 21
Das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt nicht bei der Aufteilung von Aufwendungen, die einerseits den steuerbaren Einkünften als Betriebsausgaben/Werbungskosten und andererseits den Sonderausgaben zuzuordnen sind (→BFH vom 22.6.1990 - BStBl II S. 901).
Ausbildungs- und Fortbildungsaufwendungen für Kinder
Aufwendungen der Eltern für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung ihrer Kinder gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (→BFH vom 29.10.1997 - BStBl 1998 II S. 149)
→H 19 (Ausbildungs- und Fortbildungsaufwendungen)
Ausnahme: →§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.
Bewirtungskosten
→§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
→R 21 Abs. 5 bis 9
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Wohnung des Stpfl. sind in vollem Umfang Kosten der Lebensführung (→R 21 Abs. 6 Satz 8). Das Gleiche gilt für Aufwendungen des Stpfl. für die Bewirtung von Geschäftsfreunden anläßlich seines Geburtstages in einer Gaststätte (→BFH vom 12.12.1991 - BStBl 1992 II S. 524).
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für ein Arbeitsessen mit Fachkollegen sind keine Werbungskosten (→BFH vom 24.5.1973 - BStBl II S. 634).
→Karnevalsveranstaltungen
Brille
→Medizinisch-technische Hilfsmittel und Geräte
Bücher
Aufwendungen eines Publizisten für Bücher allgemeinbildenden Inhalts sind Kosten der Lebensführung (→BFH vom 21.5.1992 - BStBl II S. 1015).
Einbürgerungskosten
Aufwendungen für die Einbürgerung sind Kosten der Lebensführung (→BFH vom 18.5.1984 - BStBl II S. 588).
Erbstreitigkeiten
Der Erbfall selbst stellt im Gegensatz zur Erbauseinandersetzung einen einkommensteuerrechtlich irrelevanten privaten Vorgang dar mit der Folge, dass die Aufwendungen für die Verfolgung eigener Rechte in einem Streit über das Erbrecht der Privatvermögenssphäre zuzuordnen sind (→BFH vom 17.6.1999 - BStBl II S. 600).
Geschenke an Geschäftsfreunde
→§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
→R 21 Abs. 2 bis 4
Gesellschaftliche Veranstaltungen, z. B. des Berufs-, Fach- oder Wirtschaftsverbands oder der Gewerkschaft:
Aufwendungen sind stets Kosten der Lebensführung, und zwar auch dann, wenn die gesellschaftlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit einer rein fachlichen oder beruflichen Tagung oder Sitzung standen (→BFH vom 1.8.1968 - BStBl II S. 713).
→Karnevalsveranstaltungen
→Kulturelle Veranstaltungen
Hörapparat
→Medizinisch-technische Hilfsmittel und Geräte
Karnevalsveranstaltungen
Aufwendungen für die Einladung von Geschäftspartnern zu Karnevalsveranstaltungen sind Lebenshaltungskosten (→BFH vom 29.3.1994 - BStBl II S. 843).
Kinderbetreuungskosten
Weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten, selbst wenn sie wegen der Erwerbstätigkeit der Eltern aufgewendet werden (→BVerfG vom 11.10.1977 - BStBl 1978 II S. 174 und BFH vom 9.11.1982 - BStBl 1983 II S. 297).
Kleidung und Schuhe
Als Kosten der Lebensführung nicht abziehbar, selbst wenn der Stpfl. sie ausschließlich bei der Berufsausübung trägt (→BFH vom 18.4.1991 - BStBl II S. 751).
Ausnahme: typische Berufskleidung (→R 20 LStR 2002 und H 44 LStH 2002 Berufskleidung)
Körperpflegemittel, Kosmetika
Als Kosten der Lebensführung nicht abziehbar (→BFH vom 6.7.1989 - BStBl 1990 II S. 49).
Kontoführungsgebühren
Pauschale Kontoführungsgebühren sind nach dem Verhältnis beruflich und privat veranlasster Kontenbewegungen aufzuteilen (→BFH vom 9.5.1984 - BStBl II S. 560).
Konzertflügel einer Musiklehrerin
Kann ein Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein (→BFH vom 21.10.1988 - BStBl 1989 II S. 356).
Kulturelle Veranstaltungen
Aufwendungen für den Besuch sind regelmäßig keine Werbungskosten, auch wenn dabei berufliche Interessen berührt werden (→BFH vom 8.2.1971 - BStBl II S. 368 betr. Musiklehrerin).
Kunstwerke
Aufwendungen für Kunstwerke zur Ausschmückung eines Arbeits- oder Dienstzimmers sind Kosten der Lebensführung (→BFH vom 12.3.1993 - BStBl II S. 506).
Medizinisch-technische Hilfsmittel und Geräte
Aufwendungen für technische Hilfsmittel zur Behebung körperlicher Mängel können als reine Kosten der Lebensführung nicht abgezogen werden, auch wenn die Behebung des Mangels im beruflichen Interesse liegt.
→BFH vom 8.4.1954 (BStBl III S. 174) - Hörapparat
→BFH vom 28.9.1990 (BStBl 1991 II S. 27) - Bifokalbrille
→BFH vom 23.10.1992 (BStBl 1993 II S. 193) - Sehbrille
Nachschlagewerk
Promotionskosten
→H 103 (Promotion)
Sponsoring
→BMF vom 18.2.1998 (BStBl I S. 212)
(Anhang 16)
Strafverfahren
→H 120 (Kosten des Strafverfahrens)
Tageszeitung
Aufwendungen für den Bezug regionaler wie überregionaler Tageszeitungen gehören zu den unter § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG fallenden Lebenshaltungskosten (→BFH vom 7.9.1989 - BStBl 1990 II S. 19).
Telefonanschluss in einer Wo...