Abtretung
Zur Zurechnung von Zinsen bei Abtretung einer verzinslichen Forderung →BFH vom 8.7.1998 (BStBl 1999 II S. 123).
Betriebsaufspaltung
→H 137 (4) Gewinnausschüttungen
Darlehensvereinbarungen zwischen Angehörigen
Wegen der steuerrechtlichen Anerkennung von Darlehensvereinbarungen zwischen Angehörigen wird auf H 19 hingewiesen.
Einlagenrückgewähr
Rückgewähr von Einlagen durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft; bilanzsteuerrechtliche Behandlung beim Empfänger → BMF vom 9.1.1987 (BStBl I S. 171).
Der aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG stammende Gewinnanteil ist beim Gesellschafter gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG als nicht steuerbare Einnahme zu behandeln. Im Bereich der Gewinneinkünfte ist der Buchwert der Beteiligung um die aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG finanzierte Ausschüttung zu verringern (→BFH vom 7.11.1990 – BStBl 1991 II S. 177).
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Ausschüttungen, die aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG finanziert sind, auch dann nicht, wenn der Stpfl. an der ausschüttenden Körperschaft gemäß § 17 EStG beteiligt ist. Ob Ausschüttungen in diesem Sinne vorliegen, bestimmt sich nach dem gemäß § 27 Abs. 2 KStG gesondert festgestellten steuerlichen Einlagekonto der Körperschaft. Der Teil der Ausschüttung einer Körperschaft, der aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG finanziert ist, führt zu einer Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung im Sinne des § 17 EStG (→BFH vom 19.7.1994 – BStBl 1995 II S. 362); →aber § 17 Abs. 4 EStG.
Erstattungszinsen nach § 233a AO
Aus Gründen sachlicher Härte sind auf Antrag Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen, die auf ein- und demselben Ereignis beruhen (→BMF vom 5.10.2000 - BStBl I S. 1508).
Ferienwohnung
Überlässt eine AG satzungsgemäß ihren Aktionären Ferienwohnungen zur zeitlich vorübergehenden Nutzung nach Maßgabe eines Wohnberechtigungspunktesystems, so erzielt der Aktionär mit der Nutzung Kapitalerträge (→BFH vom 16.12.1992 - BStBl 1993 II S. 399).
Festverzinsliche Anleihen und Schuldverschreibungen mit Vorschaltkupons
→ BMF vom 29.5.1995 (BStBl I S. 283)
(Anhang 36)
Freianteile
- Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG gehören auch Freiaktien und sonstige Freianteile. Es ist für die Steuerpflicht der Freianteile ohne Bedeutung, ob durch ihre Ausgabe eine früher vorgenommene Kapitalzusammenlegung ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden sollte (→BFH vom 24.6.1957 - BStBl III S. 400 und vom 17.9.1957 - BStBl III S. 401).
- Erhöht eine Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) das Nennkapital aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 207 bis 220 AktG bzw. §§ 57c bis 57o GmbHG, unterliegt der Erwerb der neuen Anteilsrechte nicht der Einkommensteuer. Das Gleiche gilt beim Erwerb von Anteilsrechten an einer ausländischen Gesellschaft, wenn die in § 7 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln in der Fassung vom 10.10.1967 (BGBl. I S. 977, BStBl I S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3858 - BStBl 2002 I S. 35), geforderten Voraussetzungen vorliegen.
Halbeinkünfteverfahren
Zur zeitlichen Anwendung →H 6 Nr. 40
Hochzins- und Umtauschanleihen
Hochzinsanleihen sind Schuldverschreibungen mit einem regelmäßig über dem Marktzins liegenden Zinssatz und einem Wahlrecht des Emittenten zur Rückzahlung des Kapitals oder der Übertragung einer vorher festgelegten Anzahl von Aktien. Umtauschanleihen sind Schuldverschreibungen mit festem, unter dem marktüblichen Zins im Zeitpunkt der Emission liegenden Zinssatz und einem Wahlrecht des Gläubigers zur Kapitalrückzahlung oder Übertragung einer vorher festgelegten Anzahl von Aktien.
Hochzinsanleihen und Umtauschanleihen sind Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c EStG). Denn im Zeitpunkt des Erwerbs steht noch nicht fest, ob das Wahlrecht zur Übertragung von Aktien ausgeübt wird und in welchem Umfang dem Stpfl. Erträge zufließen werden. Da die Anleihen keine Emissionsrendite haben, ist als Kapitalertrag der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung (sog. Marktrendite) der Besteuerung zu Grunde zu legen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Dies gilt auch für Fälle der Einlösung durch Ersterwerber (→BMF vom 2.3.2001 – BStBl I S. 206).
Kapitalrückzahlung
Eine Rückzahlung des Kapitalvermögens im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG liegt auch dann vor, wenn nur die teilweise Rückzahlung zugesagt worden ist (→BMF vom 16.3.1999 - BStBl I S. 433).
Nießbrauch
Wegen der steuerlichen Erfassung der Einnahmen aus einem Nießbrauch am Kapitalvermögen →BFH...