Anschaffung

Zu Anschaffungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge und bei Erbauseinandersetzung → BMF vom 13.1.1993 (BStBl I S. 80) und vom 11.1.1993 (BStBl I S. 62) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 5.12.2002 (BStBl I S. 1392)

(Anhang 13)

→Enteignung

Anschaffung ist auch

Keine Anschaffung ist

  • der unentgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts, z. B. durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung (→BFH vom 4.7.1950 - BStBl 1951 III S. 237, vom 22.9.1987 - BStBl 1988 II S. 250 und vom 12.7.1988 - BStBl II S. 942, →Veräußerungsfrist),
  • der Erwerb kraft Gesetzes oder eines auf Grund gesetzlicher Vorschriften ergangenen Hoheitsaktes (→BFH vom 19.4.1977 - BStBl II S. 712),
  • die Rückübertragung von enteignetem Grundbesitz oder dessen Rückgabe nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung auf Grund des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23.9.1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.1998 (→VermG - BGBl. I S. 4026, § 52 Abs. 2 Satz 2 D-Markbilanzgesetz in der Fassung vom 28.7.1994 - DMBilG - BGBl. I S. 1842); →hierzu auch BMF vom 11.1.1993 - BStBl I S. 18,
  • der Umtausch von Wertpapieren mit variablem Zins (Floating-Rate-Notes) in festverzinsliche Schuldverschreibungen (Bonds), wenn Emittent, Inhaber, Nennbetrag und Laufzeit unverändert bleiben, das Umtauschrecht zum Bezug der festverzinslichen Schuldverschreibungen bereits mit dem Kauf der variabel verzinslichen Wertpapiere erworben wird und im Fall eines Umtauschs diese gelöscht und die festverzinslichen Wertpapiere neu ausgegeben werden (→BFH vom 30.11.1999 – BStBl 2000 II S. 262).

Anschaffungskosten

Der Begriff "Anschaffungskosten" in § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ist mit dem Begriff der Anschaffungskosten in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG identisch. Werden innerhalb der Veräußerungsfrist Kapitalgesellschaftsanteile im Anschluss an eine mit der Gewährung von kostenlosen Bezugsrechten oder von Gratisaktien verbundene Kapitalerhöhung veräußert, sind im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG die ursprünglichen Anschaffungskosten der Kapitalgesellschaftsanteile um den auf die Bezugsrechte oder die Gratisaktien entfallenden Betrag nach der Gesamtwertmethode zu kürzen (→BFH vom 19.12.2000 – BStBl 2001 II S. 345).

Enteignung

Veräußert ein Stpfl. zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Enteignung ein Grundstück und erwirbt er in diesem Zusammenhang ein Ersatzgrundstück, liegt hierin keine Veräußerung und Anschaffung im Sinne des § 23 EStG (→BFH vom 29.6.1962 - BStBl III S. 387 und vom 16.1.1973 - BStBl II S. 445). Veräußertes und angeschafftes Grundstück bilden in diesem Fall für die Anwendung des § 23 EStG eine Einheit. Für die Berechnung der Veräußerungsfrist ist daher nicht der Tag der Anschaffung des Ersatzgrundstücks, sondern der Tag maßgebend, zu dem das enteignete Grundstück angeschafft wurde (→BFH vom 5.5.1961 - BStBl III S. 385). Ersetzt der Stpfl. im Zusammenhang mit der drohenden Enteignung einer Teilfläche auch die nicht unmittelbar betroffenen Grundstücksteile, handelt es sich insoweit um eine Anschaffung und Veräußerung im Sinne des § 23 EStG (→BFH vom 7.12.1976 - BStBl 1977 II S. 209).

Freigrenze

Haben beide zusammenveranlagten Ehegatten Veräußerungsgewinne erzielt, so steht jedem Ehegatten die Freigrenze des § 23 Abs. 3 EStG - höchstens jedoch bis zur Höhe seines Gesamtgewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften - zu (→BVerfG vom 21.2.1961 - BStBl I S. 55).

Fremdwährungsguthaben

Kursgewinne, die sich durch eine Anlage in ausländischer Währung ergeben, sind nur dann steuerbar, wenn das Fremdwährungsguthaben innerhalb der Veräußerungsfrist in eine andere Währung getauscht wird (→BFH vom 2.5.2000 - BStBl II S. 469). Ein Umtausch liegt allerdings nicht vor, wenn das Fremdwährungsguthaben in derselben Währung wieder angelegt wird (→BFH vom 2.5.2000 - BStBl II S. 614).

Fristberechnung

→Veräußerungsfrist

Grundstücksgeschäfte

Zweifelsfragen bei der Besteuerung privater Grundstücksgeschäfte →BMF vom 5.10.2000 (BStBl I S. 1383)

(Anhang 26a)

Halbeinkünfteverfahren

Zur zeitlichen Anwendung gilt die Übersicht in H 140 (9) entsprechend.

Identisches Wirtschaftsgut

  • Ein privates Veräußerungsgeschäft ist auch anzunehmen, wenn ein unbebautes Grundstück parzelliert und eine Parzelle innerhalb der Veräußerungsfrist veräußert wird (→BFH vom 19.7.1983 - BStBl 1984 II S. 26).
  • →Enteignung
  • → Sammeldepot

Sammeldepot

Bei sammelverwahrten Wertpapieren ist dem Identitätserfordernis genügt, wenn die angeschafften und veräußerten Wertpapiere der Art und Stückzahl nach identisch sind. Ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft liegt nur vor, we...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?