Arbeitslohn für mehrere Jahre

Die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringt; es genügt, dass der Arbeitslohn für mehrere Jahre gezahlt worden ist (→BFH vom 17.7.1970 - BStBl II S. 683).

Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG

 

1.

§ 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG ist z. B. anzuwenden, wenn

  • eine Lohnzahlung für eine Zeit, die vor dem Kalenderjahr liegt, deshalb nachträglich geleistet wird, weil der Arbeitgeber Lohnbeträge zu Unrecht einbehalten oder mangels flüssiger Mittel nicht in der festgelegten Höhe ausgezahlt hat (→BFH vom 17.7.1970 - BStBl II S. 683).
  • der Arbeitgeber Prämien mehrerer Kalenderjahre für eine Versorgung oder für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers deshalb voraus- oder nachzahlt, weil er dadurch günstigere Prämiensätze erzielt oder weil die Zusammenfassung satzungsgemäßen Bestimmungen einer Versorgungseinrichtung entspricht.
  • dem Stpfl. Tantiemen für mehrere Jahre in einem Kalenderjahr zusammengeballt zufließen (→BFH vom 11.6.1970 - BStBl II S. 639).
 

2.

§ 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG ist z. B. nicht anzuwenden, bei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten und regelmäßig ausgezahlten gewinnabhängigen Tantiemen, deren Höhe erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs festgestellt werden kann; es handelt sich hierbei nicht um die Abgeltung einer mehrjährigen Tätigkeit (→BFH vom 30.8.1966 - BStBl III S. 545).

 

3.

§ 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen anzuwenden sein, wenn die Vergütung für eine mehrjährige nichtselbständige Tätigkeit dem Stpfl. aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen nicht in einem Kalenderjahr, sondern in zwei Kalenderjahren in Teilbeträgen zusammengeballt ausgezahlt wird (→BFH vom 16.9.1966 - BStBl 1967 III S. 2).

→Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

Jubiläumszuwendungen

Zuwendungen, die ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit lediglich aus Anlass eines Firmenjubiläums erfolgen, erfüllen die Voraussetzungen von R 200 Abs. 2 Satz 2 nicht (→BFH vom 3.7.1987 - BStBl II S. 820).

Nachzahlung von Versorgungsbezügen

Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG ist anwendbar (→BFH vom 28.2.1958 - BStBl III S. 169).

Tantiemen

→außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG

Verbesserungsvorschläge

Die einem Arbeitnehmer gewährte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag stellt keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG dar, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird (→BFH vom 16.12.1996 - BStBl 1997 II S. 222).

Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

  • Der Begriff umfasst jedes Entgelt, das für ein mehr als zwölfmonatiges Tun im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags oder eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses geleistet wird, also auch Nach- oder Vorauszahlungen von Zinsen, Mieten und Pachten sowie solche Zahlungen im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen, nicht aber das Entgelt, das für die Nichtausübung einer Tätigkeit geleistet wird (→ BFH vom 13.2.1987 - BStBl II S. 386).
  • Die Anwendung der Vorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vergütungen für eine mehr als zwölfmonatige Tätigkeit während eines Kalenderjahrs in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden (→BFH vom 11.6.1970 - BStBl II S. 639 und vom 30.7.1971 - BStBl II S. 802).

Versorgungsbezüge

→Nachzahlung von Versorgungsbezügen

Zusammenballung von Einkünften

Eine Zusammenballung von Einkünften ist nicht anzunehmen, wenn die Vertragsparteien die Vergütung bereits durch ins Gewicht fallende Teilzahlungen auf mehrere Kalenderjahre verteilt haben (→BFH vom 10.2.1972 - BStBl II S. 529).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?