Abhängigkeit der Veranlagung vom Härteausgleich
Eine Veranlagung ist unabhängig vom Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG durchzuführen, auch wenn dieser im Ergebnis zu einem Betrag unter 410 € führt (→BFH vom 2.12.1971 - BStBl 1972 II S. 278).
Allgemeines
Bestehen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, sowohl aus positiven Einkünften als auch aus negativen Einkünften (Verlusten), so wird ein Härteausgleich nur gewährt, wenn die Summe dieser Einkünfte abzüglich der darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG einen positiven Einkunftsbetrag von nicht mehr als 410 € bzw. 820 € ergibt. Das gilt auch in den Fällen der Zusammenveranlagung von Ehegatten, in denen der eine Ehegatte positive und der andere Ehegatte negative Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, bezogen hat, und im Fall der Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG (→BFH vom 24.4.1961 - BStBl III S. 310).
Beispiel:
Ein 65jähriger Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte ein Freibetrag im Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG eingetragen worden ist, hat neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Ruhegeld) folgende Einkünfte bezogen:
Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft |
2.000 € |
Verlust aus Vermietung und Verpachtung |
‐ 300 € |
positive Summe dieser Einkünfte |
1.700 € |
Prüfung des Veranlagungsgrundes nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG: |
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Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, |
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die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlagen |
1.700 € |
Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG |
670 € |
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Altersentlastungsbetrag nach |
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§ 24a EStG (40 % aus 1.700 € =) |
+ 680 € |
‐ 1.350 € |
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350 € |
Die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind nicht gegeben; der Arbeitnehmer ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu veranlagen. |
Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG: |
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Betrag der einkommensteuerpflichtigen (Neben-)Einkünfte |
1.700 € |
Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG |
‐ 670 € |
Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG |
‐ 680 € |
Vom Einkommen abziehbarer Betrag |
350 € |
Anwendung der §§ 34, 34b, 34c und 34f EStG
Würden Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, auf Grund eines Härteausgleichsbetrags in gleicher Höhe unversteuert bleiben, so ist für die Anwendung dieser Ermäßigungsvorschriften kein Raum (→BFH vom 29.5.1963 - BStBl III S. 379 und vom 2.12.1971 - BStBl 1972 II S. 278).
Lohnersatzleistung
Der Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG ist nicht auf dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen anzuwenden (→BFH vom 5.5.1994 - BStBl II S. 654).
Progessionsvorbehalt
→Lohnersatzleistung