Allgemeines
Zu Zweifelsfragen bei der Anwendung des § 7g Abs. 3 bis 6 EStG → BMF vom 12.12.1996 (BStBl I S. 1441).
Betriebseröffnung
Gewinnzuschlag
Ein Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG erfolgt nur, wenn die beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im beabsichtigten Umfang vorgenommen worden ist. Ein Gewinnzuschlag ist nicht allein deshalb vorzunehmen, weil im Jahr der Anschaffung oder Herstellung die vorgenommenen Abschreibungen niedriger als die aufzulösende Ansparrücklage sind.
Beispiel 1:
Gewerbetreibender A, dessen Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, bildete im Jahr 2001 für eine im Jahr 2002 beabsichtigte Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts zulässigerweise eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG.
Höhe der beabsichtigten Investition |
250.000 € |
in 2002 zulässigerweise gebildete Rücklage (40 % der geplanten Anschaffungskosten) |
100.000 € |
Variante a) – Aufgabe der Investitionsabsicht –
A gibt seine Investitionsabsicht im Jahr 2003 auf.
Die Rücklage ist bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2003 gewinnerhöhend aufzulösen. Es entsteht ein Gewinnzuschlag gem. § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von 1 x 6 % von 100.000 € = 6.000 €, der außerbilanziell gewinnerhöhend erfasst wird.
Variante b) – Inanspruchnahme linearer AfA –
A schafft das Wirtschaftsgut wie geplant im zweiten Halbjahr 2003 mit Anschaffungskosten in Höhe von 250.000 € an (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre). Die Voraussetzungen für die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG sind erfüllt.
A kann Abschreibungen wie folgt vornehmen (§ 7g Abs. 1 EStG):
Nimmt A beispielsweise keine Sonderabschreibung in Anspruch, sondern schreibt das Wirtschaftsgut in 2003 nur linear ab, entstehen folgende Auswirkungen:
Gewinn aus der Auflösung der Ansparrücklage
Der Saldo aus der Gewinnerhöhung durch die Auflösung der Rücklage und der Gewinnminderung durch die AfA beträgt 87.500 €. Ein Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG ist nicht vorzunehmen, weil die Auflösung der Rücklage ausschließlich auf § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG beruht.
Variante c) – Voraussetzungen für Sonderabschreibung sind wegen § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht erfüllt –
A schafft das Wirtschaftsgut wie geplant im zweiten Halbjahr 2003 mit Anschaffungskosten in Höhe von 250.000 € an (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre). Die Voraussetzungen für die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG sollen hier nicht erfüllt sein, weil das Wirtschaftsgut nicht fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Nimmt A beispielsweise die degressive Abschreibung in 2003 in Anspruch, entstehen folgende Auswirkungen:
Gewinn aus der Auflösung der Ansparrücklage
Der Saldo aus der Gewinnerhöhung durch die Auflösung der Rücklage und der Gewinnminderung durch die AfA beträgt 75.000 €. Ein Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG ist nicht vorzunehmen, weil das Wirtschaftsgut angeschafft wurde, für das die Rücklage gebildet wurde, und somit die Auflösung der Rücklage ausschließlich nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG erfolgt. Dabei ist es unerheblich, ob eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG nicht in Anspruch genommen werden darf oder nicht in Anspruch genommen wird.
Variante d) – Anschaffungskosten unterschreiten beabsichtigte Investition –
A schafft das Wirtschaftsgut im zweiten Halbjahr 2003 mit Anschaffungskosten in Höhe von nur 200.000 € an (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre). Die Voraussetzungen für die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG sind erfüllt.
A nimmt keine Sonderabschreibung in Anspruch, sondern schreibt das Wirtschaftsgut in 2003 nur linear ab:
Da die tatsächlichen Anschaffungskosten um 50.000 € geringer ausfielen als die ursprünglich geplanten Anschaffungskosten, erfolgt in Höhe von 40 % dieses Betrags am Ende des Wirtschaftsjahrs eine Auflösung der Rücklage nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG, die einen...