Beamte
Bei den ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten, deren Arbeitgeber einen Versorgungszuschlag zahlt, ist der Vorwegabzug um 16 % des gesamten steuerpflichtigen Arbeitslohns einschließlich des vom Arbeitgeber an den Dienstherrn gezahlten Versorgungszuschlags zu kürzen (→BMF vom 15.7.1994 - BStBl I S. 528).
Entlassungsentschädigung
Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs sind, gehört auch eine vom Arbeitgeber gezahlte Entlassungsentschädigung, für die kein Arbeitgeberbeitrag zu leisten war (→BFH vom 16.10.2002 – BStBl 2003 II S. 343).
Gesellschafter-Geschäftsführer
Wird einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Anstellungsvertrag ein Anspruch auf Ruhegehalt eingeräumt, dessen Art und Höhe erst später per Gesellschafterbeschluss bestimmt werden soll, ist der Vorwegabzug nicht zu kürzen, wenn die GmbH keine Aufwendungen zur Sicherstellung der künftigen Altersversorgung tätigt (→BFH vom 14.6.2000 – BStBl 2001 II S. 28).
Pflichtversicherte
Der Vorwegabzug wird nicht gekürzt bei Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Angestelltenversicherungsgesetz bzw. nach § 4 SGB VI auf Antrag pflichtversichert sind (→BFH vom 19.5.1999 – BStBl 2001 II S. 64).
Zukunftssicherungsleistungen
- Die Höhe der vom Arbeitgeber erbrachten Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG ist für den Umfang der Kürzung des Vorwegabzugs ohne Bedeutung (→BFH vom 16.10.2002 – BStBl 2003 II S. 183).
- Der Vorwegabzug ist auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen während des VZ nur zeitweise erbringt oder nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leistet (→BFH vom 16.10.2002 – BStBl 2003 II S. 288).
- Der Vorwegabzug ist nicht zu kürzen, wenn der Arbeitgeber zwar Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführt, der Anspruch auf Arbeitslosengeld aber ruht (→BFH vom 6.3.2003 – BFH/NV 2003 S. 1628).
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