Allgemeines

Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 EStG), der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG, der Abzugsbetrag wegen zwangsläufiger Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt und für die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege (§ 33a Abs. 3 EStG) sowie die anrechnungsfreien Beträge nach § 33a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 EStG ermäßigen sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung der betreffenden Vorschrift nicht vorgelegen haben, um je ein Zwölftel (§ 33a Abs. 4 Satz 1 EStG). Erstreckt sich das Studium eines Kindes einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit über den ganzen VZ, so kann davon ausgegangen werden, dass beim Stpfl. in jedem Monat Aufwendungen anfallen, so dass § 33a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht zur Anwendung kommt (→BFH vom 22.3.1996 - BStBl 1997 II S. 30). Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person oder des in Berufsausbildung befindlichen Kindes sind nur anzurechnen, soweit sie auf den Unterhalts- oder Ausbildungszeitraum entfallen (§ 33a Abs. 4 Satz 2 EStG). Leisten Eltern Unterhalt an ihren Sohn nur während der Dauer seines Wehrdienstes, so unterbleibt die Anrechnung des Entlassungsgeldes nach § 9 des Wehrsoldgesetzes, da es auf die Zeit nach Beendigung des Grundwehrdienstes entfällt (→BFH vom 26.4.1991 - BStBl II S. 716). Befindet sich ein Kind, das während des gesamten Kalenderjahrs Arbeitslohn bezogen hat, nur einige Monate in Berufsausbildung, so ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zeitanteilig anzusetzen (→BFH vom 7.11.2000 – BStBl 2001 II S. 702).

Beispiele für die Aufteilung eigener Einkünfte und Bezüge auf die Zeiten innerhalb und außerhalb des Unterhalts- oder Ausbildungszeitraums:

A.

Der Stpfl. unterhält seine alleinstehende im Inland lebende Mutter vom 15. April bis 15. September (Unterhaltszeitraum) mit insgesamt 3.000 €. Die Mutter bezieht ganzjährig eine monatliche Rente von 200 € (Ertragsanteil 25 %). Außerdem hat sie im Kalenderjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.050 €.

Höchstbetrag für das Kalenderjahr 7.188 € (§ 33a Abs. 1 EStG)

anteiliger Höchstbetrag für April bis September

(6/12 von 7.188 € =)
  3.594 €
Eigene Einkünfte der Mutter im Unterhaltszeitraum:    
Einkünfte aus Leibrenten      
steuerpflichtiger Ertragsanteil      
25 % von 2.400 € = 600 €    

abzüglich

Werbungskosten-Pauschbetrag
     
(§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) ‐ 102 €    
Einkünfte 498 €    
auf den Unterhaltszeitraum entfallen      
6/12 von 498 €   249 €  
Einkünfte aus Vermietung und      
Verpachtung 1.050 €    
auf den Unterhaltszeitraum entfallen 6/12   525 €  
Summe der Einkünfte im Unterhaltszeitraum   774 €  
Eigene Bezüge der Mutter im Unterhaltszeitraum:
steuerlich nicht erfasster Teil der Rente 1.800 €    
abzüglich Kostenpauschale ‐ 180 €    
verbleibende Bezüge 1.620 €    
auf den Unterhaltszeitraum ent-      
fallen 6/12   810 €  
Summe der eigenen Einkünfte und Bezüge im Unterhaltszeitraum   1.584 €  
abzüglich anteiliger anrechnungsfreier      
Betrag (6/12 von 624 € =)   ‐312 €  
anzurechnende Einkünfte und Bezüge   1.272 € ‐ 1.272 €
abzuziehender Betrag     2.322 €

B.

Ein Stpfl. unterhält sein Kind, das den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat, bis zum Abschluss der Berufsausbildung im November mit 5.500 €. Das Kind ist auswärtig untergebracht und bezieht für die Zeit von Januar bis November eine private Ausbildungshilfe von insgesamt 550 €. Der Verlängerungszeitraum nach § 32 Abs. 5 EStG endet im Februar.

 

a)

Für die Monate Januar und Februar erfolgt eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 5 EStG (Kindergeld oder Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG).

 

b)

Für die Monate Januar und Februar besteht außerdem ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG

anteiliger Freibetrag für Januar und Februar (2/12 von 924 € =)   154 €
der anteilige Ausbildungszuschuss ist geringer als der anteilige anrechnungsfreie Betrag (2/12 von 1.848 € = 308 €), deshalb    
abzuziehender Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG 154 €.
 

c)

Für die Monate März bis November kommt ein Anspruch auf Steuerermäßigung nach § 33a Abs. 1 EStG in Betracht:

anteiliger Höchstbetrag    
für März bis November (9/12 von 7.188 € =)   5.391 €
anzurechnende Bezüge des Kindes    
als Bezug anzurechnender Ausbildungszuschuss    
für März bis November 450 €  
abzüglich Kostenpauschale    
(9/11 von 180 € =) ‐ 147 €  
verbleibende Bezüge 303 €  
anteiliger anrechnungsfreier Betrag    
(9/12 von 624 € =) ‐ 468 €  
anzurechnende Bezüge 0 € 0 €
abzuziehender Betrag   5.391 €

C.

Ein über 18 Jahre altes Kind des Stpfl., für das er Kindergeld/Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG erhält, befindet sich bis zum 30.9. in Berufsausbildung und ist auswärtig untergebracht. Dem Kind fließt im Kalenderjahr Arbeitslohn von 4.500 € zu, davon 1.750 € in den Ausbildungsmonaten. Die anfallenden Werbungskosten übersteigen nicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Außerdem bezieht das Kind für den Ausbildungszeitraum als Ausbi...

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