Berechnungsbeispiele

Beispiel 1:

Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 EStG

Der Stpfl., der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung (einschließlich Entschädigung im Sinne des § 34 EStG) hat, und seine Ehefrau werden zusammen veranlagt. Es sind die folgenden Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb   45.000 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung    
  • laufende Einkünfte
  + 5.350 €
  + 25.000 €
Gesamtbetrag der Einkünfte   75.350 €
Sonderausgaben   ‐ 3.200 €
Einkommen   72.150 €
zu versteuerndes Einkommen   72.150 €
     
zu versteuerndes Einkommen 72.150 €  
abzüglich Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG -25.000 €  
verbleibendes zu versteuerndes Einkommen 47.150 €  
darauf entfallender Steuerbetrag   8.610 €
verbleibendes zu versteuerndes Einkommen 47.150 €  
zuzüglich 1/5 der Einkünfte im Sinne des    
§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG +5.000 €  
  52.150 €  
darauf entfallender Steuerbetrag 10.206 €  
abzüglich Steuerbetrag auf das verbleibende    
zu versteuernde Einkommen -8.610 €  
Unterschiedsbetrag 1.596 €  
multipliziert mit Faktor 5 7.980 € 7.980 €
tarifliche Einkommensteuer   16.590 €

Beispiel 2:

Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 EStG bei negativem verbleibenden zu versteuernden Einkommen

Der Stpfl., der Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat, und seine Ehefrau werden zusammen veranlagt. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 und § 16 Abs. 4 EStG liegen nicht vor. Es sind die folgenden Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb, laufender Gewinn   +5.350 €
Veräußerungsgewinn (§ 16 EStG)   +225.000 €
    230.350 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung   -45.000 €
Gesamtbetrag der Einkünfte   185.350 €
Sonderausgaben   -3.200 €
Einkommen   182.150 €
zu versteuerndes Einkommen   182.150 €
Höhe der Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG, die nach § 34 Abs. 1 EStG besteuert werden können; maximal aber bis zur Höhe des zu versteuernden Einkommens   182.150 €
zu versteuerndes Einkommen 182.150 €  
abzüglich Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG -185.350 €  
verbleibendes zu versteuerndes Einkommen -3.200 €  
Damit ist das gesamte zu versteuernde Einkommen in Höhe von 182.150 € gem. § 34 EStG tarifbegünstigt.    
1/5 des zu versteuernden Einkommens (§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG) 36.430 €  
darauf entfallender Steuerbetrag 5.444 €  
multipliziert mit Faktor 5 27.220 €  
tarifliche Einkommensteuer   27.220 €

Beispiel 3:

Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 EStG mit Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterlagen

(Entsprechende Anwendung des BFH-Urteils vom 18.5.1994 - BStBl II S. 845)

Der Stpfl. hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung (einschließlich einer Entschädigung im Sinne des § 34 EStG). Es sind folgende Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit   10.000 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung    
  • laufende Einkünfte
  +60.000 €
  +30.000 €
Gesamtbetrag der Einkünfte   100.000 €
Sonderausgaben   -3.200 €
Einkommen   96.800 €
zu versteuerndes Einkommen   96.800 €
Arbeitslosengeld   20.000 €
zu versteuerndes Einkommen 96.800 €  
abzüglich Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG -30.000 €  
verbleibendes zu versteuerndes Einkommen 66.800 €  
zuzüglich Arbeitslosengeld § 32b Abs. 2 EStG +20.000 €  
für die Berechnung des Steuersatzes gem. § 32b Abs. 2 EStG maßgebendes verbleibendes zu versteuerndes Einkommen 86.800 €  
Stufenmittelwert nach Tarif 86.814 €  
Steuer nach Grundtarif 32.232 €  
Durchschnittlicher Steuersatz (bezogen auf 86.814 €) § 32 Abs. 2 EStG 37,1276 %  
Steuerbetrag auf verbleibendes zu versteuerndes Einkommen (66.800 €, Stufenmittelwert nach Tarif: 66.798 €) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts   24.800 €
verbleibendes zu versteuerndes Einkommen 66.800 €  
zuzüglich 1/5 der Einkünfte im Sinne des § 34 EStG +6.000 €  
  72.800 €  
zuzüglich Arbeitslosengeld § 32b Abs. 2 EStG +20.000 €  
für die Berechnung des Steuersatzes gem. § 32b Abs. 2 EStG maßgebendes zu versteuerndes Einkommen mit 1/5 der außerordentlichen Einkünfte 92.800 €  
Stufenmittelwert nach Tarif 92.790 €  
Steuer nach Grundtarif 35.131 €  
durchschnittlicher Steuersatz (bezogen auf 92.790 €) § 32b Abs. 2 EStG 37,8607 %  
Steuerbetrag auf zu versteuerndes Einkommen mit 1/5 der außerordentlichen Einkünfte (72.800 €, Stufenmittelwert nach Tarif: 72.810 €) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts 27.566 €  
abzüglich Steuerbetrag auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen -24.800 €  
Unterschiedsbetrag 2.766 €  
multipliziert mit Faktor 5 13.830 € 13.830 €
tarifliche Einkommensteuer   38.630 €

Beispiel 4:

Berechnung der Einkommensteuer bei Zusammentreffen der Vergünstigungen nach § 34 Abs. 1 EStG und § 34 Abs. 3 EStG

Der Stpfl., der Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat, und seine Ehefrau werden zusam...

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