AfaA

Wird ein im Privatvermögen gehaltenes Fahrzeug eines selbständig Tätigen bei einer beruflich veranlassten Fahrt infolge eines Unfalls beschädigt und nicht repariert, so richtet sich die Höhe der AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG nach den Anschaffungskosten abzüglich der (normalen) AfA, die der Stpfl. hätte in Anspruch nehmen können, wenn er das Fahrzeug im Betriebsvermögen gehalten hätte (→BFH vom 24.11.1994 - BStBl 1995 II S. 318).

AfaA sind grundsätzlich im Jahr des Schadenseintritts, spätestens jedoch im Jahr der Entdeckung des Schadens vorzunehmen (→BFH vom 1.12.1992 - BStBl 1994 II S.11 und 12). Dies gilt unabhängig von evtl. Ersatzansprüchen gegen eine Versicherung (→BFH vom 13.3.1998 - BStBl II S. 443).

Eine AfaA setzt voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist (→BFH vom 8.7.1980 - BStBl II S. 743).

Baumängel vor Fertigstellung eines Gebäudes rechtfertigen keine AfaA (→BFH vom 31.3.1992 - BStBl II S. 805); auch wenn infolge dieser Baumängel noch in der Bauphase unselbständige Gebäudeteile wieder abgetragen werden (→BFH vom 30.8.1994 - BStBl 1995 II S. 306); dies gilt auch, wenn die Baumängel erst nach der Fertigstellung entdeckt werden (→BFH vom 27.1.1993 - BStBl II S. 702).

Eine AfaA ist vorzunehmen, wenn

Eine AfaA ist nicht vorzunehmen, wenn ein zum Privatvermögen gehörendes objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude abgerissen wird, um ein unbebautes Grundstück veräußern zu können (→BFH vom 6.3.1979 - BStBl II S. 551), oder wenn es in der Absicht eines grundlegenden Umbaus erworben wird (→BFH vom 4.12.1984 - BStBl 1985 II S. 208 und 20.4.1993 - BStBl II S. 504).

AfA nach Einlage, Entnahme oder Nutzungsänderung oder nach Übergang zur Buchführung

Beispiele:

  1. AfA-Verbrauch bei Umwidmung eines Gebäudes zur Einkünfteerzielung

    Eine im Jahr 01 fertig gestellte und am 1.12.01 erworbene Eigentumswohnung wird vom Dezember 01 bis Februar 03 vom Stpfl. selbst bewohnt und ab März 03 vermietet.

    Der Stpfl. hat ab dem Jahr 03 die Wahl zwischen der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG (Fall 1) und der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG (Fall 2).

        Fall 1   Fall 2
    Anschaffungskosten im Jahr 01 300.000 €   300.000 €
    AfA-Verbrauch        
    im Jahr 01 1/12 von 2 % 500 € 7 % 21.000 €
    im Jahr 02 2 % 6.000 € 7 % 21.000 €
    im Jahr 03 2/12 von 2 % 1.000 € 2/12 von 7 % 3.500 €
    insgesamt   7.500 €   45.500 €
    verbleibendes AfA-Volumen 292.500 €   254.500 €
    AfA ab Übergang zur Einkünfteerzielung    
    im Jahr 03 10/12 von 2 % 5.000 € 10/12 von 7 % 17.500 €
    ab Jahr 04 je 2 % 6.000 €    
    im Jahr 04     7 % 21.000 €
    im Jahr 05 bis 10     je 5 % 15.000 €
    im Jahr 11 bis 16     je 2 % 6.000 €
    ab Jahr 17     je 1,25 % 3.900 €
  2. AfA bei Änderung des Nutzungsumfangs eines Gebäudeteils

    Von den gesamten Herstellungskosten in Höhe von 600.000 € eines zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes, das je zur Hälfte eigenbetrieblichen Zwecken und fremden Wohnzwecken dient, entfallen je 300.000 € auf die beiden selbständigen Gebäudeteile. Der eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil wird nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG degressiv, der zu fremden Wohnzwecken genutzte Gebäudeteil nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG linear abgeschrieben. Die jährliche AfA beträgt

    a) für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudetell 10 % von 300.000 € = 30.000 €,
    b) für den zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil 2 % von 300.000 € = 6.000 €.

    Vom Beginn des 3. Jahres an wird die eigenbetriebliche Nutzung auf ein Drittel des bisher zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteiles ausgedehnt. Von diesem Zeitpunkt an beträgt die AfA-Bemessungsgrundlage für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil 400.000 €, für den zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil 200.000 €. Für den nunmehr eigenbetrieblich genutzten Teil des bisher zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteiles ist die lineare AfA künftig mit dem höheren AfA-Satz des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG vorzunehmen. Die AfA beträgt somit im 3. Jahr

    a)

    für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil

    10 % von 300.000 € = 30.000 €,

    + 3 % von 100.000 € = 3.000 €,

    b)

    für den zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil

    2 % von 200.000 € = 4.000 €.

AfA nach nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Beispiele:

  1. Degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG bei nachträglichen Herstellungskosten

    Für ein im Jahre 01 angeschafftes bewegliches Wirtschaftsgut mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 12 Jahren, für das degressive AfA von (8 1/3 % x 2 =) 16 2/3 % vorgenommen worden ist, werden im Jahre 06 nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet. Danach beträgt die neu geschätzte Restnutzungsdauer 8 Ja...

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