H 6 Nr. 1
Krankenversicherung
Leistungen aus einer Krankenversicherung sind Bar- und Sachleistungen. Es ist ohne Bedeutung, ob die Leistungen an den ursprünglich Berechtigten oder an Hinterbliebene gewährt werden.
Unfallversicherung
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind Bar- und Sachleistungen. Es ist ohne Bedeutung, ob die Leistungen an den ursprünglich Berechtigten oder an Hinterbliebene gewährt werden.
Die Steuerfreiheit kann auch für Leistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen (→BFH vom 7.8.1959 - BStBl III S. 462).
H 6 Nr. 2
Existenzgründerzuschuss
Zuschüsse zur Förderung von Existenzgründern aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus Landesmitteln sind nicht steuerfrei, wenn sie nicht der Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem SGB III dienen (→BFH vom 26.6.2002 – BStBl II S. 697).
Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
→R 4 LStR 2002
H 6 Nr. 3
Kapitalabfindungen auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze
→H 5 LStH 2003
H 6 Nr. 4
Überlassung von Dienstkleidung und andere Leistungen an bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes
→R 6 LStR 2002
H 6 Nr. 5
Bezüge auf Grund des Wehrsoldgesetzes
→§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes:
Geldbezüge sind insbesondere der Wehrsold, die besondere Zuwendung, das Dienstgeld, das Entlassungsgeld.
Bezüge auf Grund des Zivildienstgesetzes
→§ 35 ZDG:
Zivildienstleistenden stehen die gleichen Geld- und Sachbezüge zu wie einem Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet.
→R 7 LStR 2002
H 6 Nr. 6
EU-Mitgliedstaaten
§ 3 Nr. 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (→BFH vom 22.1.1997 - BStBl II S. 358).
Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen
→R 8 LStR 2002
H 6 Nr. 7
Allgemeines
Steuerfrei sind insbesondere folgende Leistungen, soweit sie nicht in Form zurückzahlbarer Darlehen, z. B. Eingliederungsdarlehen gewährt werden:
Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
- Laufende Beihilfe - Beihilfe zum Lebensunterhalt.
- Besondere laufende Beihilfe (§§ 10 bis 15 FlüHG).
Lastenausgleichsgesetz (LAG)
- Hauptentschädigung - einschließlich des Zinszuschlags - im Sinne des § 250 Abs. 3 und des § 252 Abs. 2 LAG - (§§ 243 bis 252, 258 LAG).
- Kriegsschadenrente - Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente - (§§ 261 bis 292 LAG).
- Hausratentschädigungen (§§ 293 bis 297 LAG), Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a, 301b LAG).
- Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302, 303 LAG).
- Entschädigungen im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - einschließlich der Zinsen im Sinne des § 4 Abs. 3 des Währungsausgleichsgesetzes - (§ 304 LAG und Währungsausgleichsgesetz).
- Entschädigung nach dem Altsparergesetz und der dazu ergangenen Änderungsgesetze einschließlich der Zinsen im Sinne des § 18 Abs. 4 AspG.
Reparationsschädengesetz (RepG)
- Entschädigung - einschließlich des Zuschlags im Sinne des § 39 Abs. 2 bis 4 RepG - (§§ 31 bis 42 RepG).
- Kriegsschadenrente - Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente - (§ 44 RepG).
- Sonstige Leistungen nach § 45 RepG.
H 6 Nr. 8
Wiedergutmachungsleistungen
→ Bundesentschädigungsgesetz
→ Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung
→ Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland
→ Entschädigungsrentengesetz
→ Wiedergutmachungsrecht der Länder
H 6 Nr. 9
Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses
→R 9 LStR 2002
Angestellter Kommanditist
Abfindungen, die einem bisher angestellten Kommanditisten gewährt werden, sind Sondervergütungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die nicht nach § 3 Nr. 9 EStG steuerbefreit sind (→BFH vom 23.4.1996 - BStBl II S. 515).
H 6 Nr. 10
Übergangsgelder, Übergangsbeihilfen
→R 10 LStR 2002
H 6 Nr. 11
Beihilfen
- Entscheidendes Merkmal der Beihilfe ist ihre Unentgeltlichkeit und Einseitigkeit. Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können nicht als Beihilfe qualifiziert werden. Danach sind die von den Jugendämtern an Pflegeeltern geleisteten Pflegegelder nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Demgegenüber sind Pflegesätze, die an ein erwerbsmäßig betriebenes Kinderhaus für die Unterbringung von Kindern gezahlt werden, keine Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG (→BFH vom 23.9.1998 - BStBl 1999 II S. 133).
- Werden Eltern aus kommunalen Mitteln Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen für die Betreuung des Kindes durch Dritte bewilligt und erfolgt die Zahlung auf Antrag der Eltern unmittelbar an die Betreuungsperson, so sind diese Einnahmen der Betreuungsperson nicht steuerbefreit; Beihilfen sind nur für denjenigen steuerfrei, dem sie bewilligt worden sind (→BFH vom 19.6.1997 - BStBl II S. 652).
Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer
→R 11 LStR 2002
→ H 12 LStH ...