Bauherrenmodell
Zur Abgrenzung zwischen Werbungskosten, Anschaffungskosten und Herstellungskosten → BMF vom 20.10.2003 (BStBl I S. 546),
- →Fonds, geschlossene,
- Schuldzinsen, die auf die Zeit zwischen Kündigung und Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Bauherrengemeinschaft entfallen, sind Werbungskosten, selbst wenn Einnahmen noch nicht erzielt worden sind (→BFH vom 4.3.1997 – BStBl II S. 610).
Drittaufwand
→H 18
Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut
→H 18
Einkünfteerzielungsabsicht
→ BMF vom 8.10.2004 (BStBl I S. 933)
Einnahmen
- Zahlungen, die wegen übermäßiger Beanspruchung, vertragswidriger Vernachlässigung oder Vorenthaltung einer Miet- oder Pachtsache geleistet werden (→BFH vom 22.4.1966 – BStBl III S. 395, vom 29.11.1968 – BStBl 1969 II S. 184 und vom 5.5.1971 – BStBl II S. 624),
- Guthabenzinsen aus Bausparvertrag, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einem der Einkunftserzielung dienenden Grundstück stehen, sind ebenso wie entsprechende Schuldzinsen bei dieser Einkunftsart zu berücksichtigen (→BFH vom 9.11.1982 – BStBl 1983 II S. 172 sowie BMF vom 28.2.1990 – BStBl I S. 124).
- Abstandszahlungen eines Mietinteressenten an Vermieter für Entlassung aus Vormietvertrag (→ BFH vom 21.8.1990 – BStBl 1991 II S. 76),
- Erstattet ein Kreditinstitut oder ein Dritter (z. B. der Erwerber) Damnumbeträge, die als Werbungskosten abgezogen worden sind, liegen im Zeitpunkt der Erstattung Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vor (→BFH vom 22.9.1994 – BStBl 1995 II S. 118). Dies gilt auch, wenn die Damnumbeträge im Rahmen der Nutzungswertbesteuerung abgezogen worden sind (→BFH vom 28.3.1995 – BStBl II S. 704). Keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung liegen vor, wenn das Damnum nur einen unselbständigen Rechnungsposten für die Bemessung einer Vorfälligkeitsentschädigung darstellt (→ BFH vom 19.2.2002 – BStBl 2003 II S. 126).
- Umlagen und Nebenentgelte, die der Vermieter für die Nebenkosten oder Betriebskosten erhebt (→BFH vom 14.12.1999 – BStBl 2000 II S. 197).
- Vermietet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Garage, in der ein Dienstwagen untergestellt wird, handelt es sich bei den Mietzahlungen des Arbeitgebers nicht um Arbeitslohn, sondern um Einnahmen im Sinne des § 21 Abs. 1 EStG (→ BFH vom 7.6.2002 – BStBl II S. 892).
- Öffentliche Fördermittel (Zuschüsse oder nicht rückzahlbare Darlehen), die ein Bauherr im Rahmen des sog. Dritten Förderungswegs für Belegungs- und Mietpreisbindungen erhält, sind im Zuflussjahr Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (→BFH vom 14.10.2003 – BStBl 2004 II S. 14).
- Entgelte für die Inanspruchnahme eines Grundstücks im Zuge baulicher Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück, selbst wenn das Grundstück mit einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude bebaut ist (→BFH vom 2.3.2004 – BStBl II S. 507).
Erbbaurecht
- Vom Erbbauberechtigten neben Erbbauzins gezahlte Erschließungsbeiträge fließen dem Erbbauverpflichteten erst bei Realisierung des Wertzuwachses zu (→BFH vom 21.11.1989 – BStBl 1990 II S. 310). Der Erbbauberechtigte kann die von ihm gezahlten Erschließungskosten nur verteilt über die Laufzeit des Erbbaurechtes als Werbungskosten abziehen (→BMF vom 16.12.1991 – BStBl I S. 1011),
- Geht das vom Erbbauberechtigten in Ausübung des Erbbaurechts errichtete Gebäude nach Beendigung des Erbbaurechts entsprechend den Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrages entschädigungslos auf den Erbbauverpflichteten über, führt dies beim Erbbauverpflichteten zu einer zusätzlichen Vergütung für die vorangegangene Nutzungsüberlassung (→BFH vom 11.12.2003 – BStBl 2004 II S. 353).
Erhaltungsaufwand
- Erhaltungsaufwendungen nach Beendigung der Vermietung und vor Beginn der Selbstnutzung sind grundsätzlich keine Werbungskosten. Ein Abzug kommt ausnahmsweise in Betracht, soweit sie mit Mitteln der einbehaltenen und als Einnahme erfassten Mieterkaution finanziert werden, oder wenn sie zur Beseitigung eines Schadens gemacht werden, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt, insbesondere eines mutwillig vom Mieter verursachten Schadens (→BFH vom 11.7.2000 – BStBl 2001 II S. 784),
- Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die noch während der Vermietungszeit an einem anschließend selbstgenutzten Gebäude durchgeführt werden, sind grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar (→BFH vom 10.10.2000 – BStBl 2001 II S. 787). Sie sind ausnahmsweise dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Maßnahmen für die Selbstnutzung bestimmt sind und in die Vermietungszeit vorverlagert werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn sie bei bereits gekündigtem Mietverhältnis objektiv nicht zur Wiederherstellung oder Bewahrung der Mieträume und des Gebäudes erforderlich sind (→BMF 26.11.2001 – BStBl I S. 868),
- Zur Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwendungen →R 157.
Ferienwohnung
→BMF vom 8.10.2004 (BStBl I S. 933).
Finanzierungskosten
- Die dingliche Belastung von Grundstücken mit Hypotheken oder Grundschuld...
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